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Störung öffentlicher Ordnung: Künftig bis 500 Stra...

Heute Redaktion
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Die Polizei erhält zur Bekämpfung terroristischer und anderer Straftaten weitere Befugnisse. Mit so genannten "Gefährderansprachen" und Meldepflichten sollen terroristisch, ideologisch und religiös motivierte Straftaten vorgebeugt werden. Außerdem sollen neue gesetzliche Bestimmungen die Verletzung der sexuellen Integrität von Frauen sowie familiäre Gewalt verhindern helfen. Darüber hinaus werden mit dem Abänderungsantrag die Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz in Bezug die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung neu gefasst.

Die Polizei erhält zur Bekämpfung terroristischer und anderer Straftaten weitere Befugnisse. Mit so genannten "Gefährderansprachen" und Meldepflichten sollen terroristisch, ideologisch und religiös motivierte Straftaten vorgebeugt werden. Außerdem sollen neue gesetzliche Bestimmungen die Verletzung der sexuellen Integrität von Frauen sowie familiäre Gewalt verhindern helfen. Darüber hinaus werden mit dem Abänderungsantrag die Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz in Bezug die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung neu gefasst. 

Eingeleitet wurde die Sitzung des Innenausschusses am Mittwoch mit einer Trauerminute für die Opfer des Die Details der umfangreichen Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz:


Versammlungsrecht. Die Polizei kann künftig bereits eingreifen, wenn eine oder mehrere Personen die öffentliche Ordnung durch ein Verhalten stören, "das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen". Beschwerden müssen nicht vorliegen, auch "ein besonders rücksichtsloses Verhalten" ist keine Voraussetzung mehr für ein polizeiliches Einschreiten. Als Beispiele werden etwa das aufdringliche Nachgehen einer Person oder das Verstellen von Geschäftspassagen genannt. Freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit dürfen nicht beeinträchtigt werden. Neben einer Wegweisung durch die Polizei drohen auch Geldstrafen, wobei der Strafrahmen von 350 auf 500 angehoben wird.
Aggressives Verhalten. Auch allgemeines aggressives Verhalten gegenüber der Polizei kann künftig als Verwaltungsübertretung geahndet werden, selbst wenn dadurch keine konkrete Amtshandlung behindert wird. 
Feststellung der Identität. Fingerabdrücke abnehmen konnte die Polizei bisher Verdächtigen abseits von Straftaten, grundsätzlich nur dann, wenn sich der Betreffende in einem Zustand der Hilflosigkeit befand. Künftig können auch Personen, die im Verdacht stehen, ein vergleichsweise geringfügiges Sexualdelikt begangen zu haben, zur Abgabe einer DNA-Probe gezwungen werden. Derzeit gilt das nur für einschlägige Straftaten, die mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. 
Speicherung von Daten. Gespeichert werden dürfen künftig die Daten mutmaßlich gefährlicher Personen und deren Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle sowie die Konfiszierung von Ausweisdokumenten, die von einer ausländischen Behörde zur Verhinderung der Ausreise von "foreign fighters" für ungültig erklärt wurden.
Fahndungsdaten dürfen künftig auch an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. an ausländische Asylbehörden weitergegeben werden.
Fahrzeuge. Auch wird es erlaubt sein, aus Anlass der Anmeldung eins Fahrzeugs zu überprüfen, ob dieses zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Waffen. Zu mehr Sicherheit sollen darüber hinaus ein Waffenmitnahmeverbot und die Durchführung von Sicherheitskontrollen in Gebäuden des Innenministeriums und nachgeordneter Dienststellen beitragen. 
Familie. Zur Vorbeugung familiärer Gewalt ist es künftig möglich, für Kindergärten und Schulen ein gesondertes Betretungsverbot zu verhängen. Außerdem wird eine gesetzliche Grundlage für die "präventive Rechtsaufklärung" geschaffen. Diese wird seit 2011 durch besonders geschulte Beamte durchgeführt, um mit dem Gefährder seine persönliche Situation zu besprechen und ihm die Konsequenzen seines Verhaltens vor Augen zu führen. Künftig können die Betroffenen auch zwangsweise geladen werden. Ebenso dürfen Polizeibeamte zur Durchsetzung eines verhängten Betretungsverbots für bestehende Schutzzonen, etwa zur Verhinderung von Drogenhandel rund um Schulen, in Hinkunft notfalls auch Zwangsgewalt ausüben.