Österreich

Novelle soll keine Länderrechte "aushebeln"

Die geplante Novelle des Verwaltungsstrafgesetzes macht auch dem Wien-Tourismus Sorgen. Nun versuchen FPÖ und ÖVP zu beruhigen.

Heute Redaktion
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Die Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz wird Hundekot, Alkoholverbot und Hütchenspieler nicht betreffen, versucht die FPÖ die Debatte zu beruhigen.
Die Novelle zum Verwaltungsstrafgesetz wird Hundekot, Alkoholverbot und Hütchenspieler nicht betreffen, versucht die FPÖ die Debatte zu beruhigen.
Bild: Sabine Hertel

"An sich klingt 'Beraten statt Strafen' ja sehr sympathisch, aber ich fürchte, hier wurden die Auswirkungen nicht genügend bedacht", erklärt Wien Tourismus-Direktor Norbert Kettner im Gespräch mit "Heute".

Unmittelbare Auswirkungen auf den Tourismus erwartet Kettner durch die Novelle keine, es seien aber mittelfristige Konsequenzen zu befürchten. "Wir wissen, dass 96 Prozent der Wienerinnen und Wiener den Tourismus in Wien gut finden. Was eher ein Problem ist, sind die Begleiterscheinungen wie Straßenverkäufer, Souvenirstände oder Rikscha-Fahrer", so der Direktor.

"Wiener sehr auf öffentlichen Raum sensibilisiert"

"Die Sauberkeit und Sicherheit einer Stadt ist deren Leitwährung", betont Kettner. Dies sei nicht nur international, sondern auch für die Wiener selbst von Bedeutung. Aus regelmäßigen Befragungen wisse man, dass die Mehrheit der Wiener (55%) sehr auf den öffentlichen Raum achten. Eine Legislatur, die einer Stadt das schnelle Eingreifen bei Verstößen dagegen erschwere mache, sei problematisch, so Kettner.

Zudem würde dies auch dem internationalen Trend widersprechen. "Vor kurzem begann die Stadt Rom gegen die über Hand nehmenden Straßenverkäufer vorzugehen". Die vorliegende Novelle würde die Wiener Bemühungen dazu konterkarieren.

FP-Stefan: "Novelle betrifft nur Dauerdelikte"

Der Justizsprecher der FPÖ Harald Stefan versucht hingegen zu beruhigen. "Ich habe heute im Ausschuss noch einmal dargestellt, worum es hier geht. Die Novelle betrifft nur Dauerdelikte und geringe Verschulden, etwa wenn jemand vergessen hat, sein Kfz-Ummeldekennzeichen zu montieren. Andere Verstöße wie beim Liegenlassen von Hundekot, Zigarettenstummel oder das Alkoholverbot am Praterstern sind davon ausgenommen", betont der Nationalrat im Gespräch mit "Heute".

Zudem gelte die Novelle auch nicht bei vorsätzlichen Verstößen, wie es bei den Hütchenspielern der Fall sei. "Das Beraten fungiert quasi als Verwarnung. Erst wenn innerhalb einer gesetzten Frist der rechtmäßige Zustand nicht hergestellt wird, wird ein Verfahren eingeleitet", so Stefan.

ÖVP Wien: "Vorsätzliches Handeln natürlich weiter gestraft"

In dieselbe Kerbe schlägt auch die ÖVP Wien: "Wichtig ist – und das ist unmissverständlich klargestellt: Vorsätzliches verwaltungsstrafbares Handeln wird weiter sofort geahndet. Auch im Wiederholungsfall wird sofort geahndet", heißt es in einer Stellungnahme, die "Heute" vorliegt.



Für die ÖVP Wien sei klar, dass ein hartes Durchgreifen bei Vergehen wie dem Alkoholverbot am Praterstern weiterhin möglich ist. Neu sei, dass beim ersten Vergehen der Grundsatz "Beraten statt Strafen" angewandt werden soll. Beim zweiten Vergehen, also bei Wiederholungstätern, wird gestraft. Es werde also weiterhin straffe Kontrollen geben.

"Kein zusätzlicher Aufwand"

Für die ÖVP sei das ein Bürokratieabbau und kein zusätzlicher Aufwand, wie "die SPÖ fälschlich behauptet". Denn "Beraten" bedeute keine umfassende zeitaufwändige Rechtsberatung, sondern das Hinweisen der Behörde auf eine Verwaltungsübertretung und die simple Mitteilung, wie diese abgestellt werden kann.



Laut der ÖVP Wien sei die Devise "Beraten statt Strafen" jedenfalls nicht anzuwenden auf :

- Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die zur Strafbarkeit vorsätzliches Verhalten erfordern

- Übertretungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen

- Übertretungen, die Anlass zu in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen einstweiligen Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen geben

- Übertretungen, für welche die Verwaltungsvorschriften die Maßnahme der Entziehung von Berechtigungen vorsehen.

(lok)