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Strafe für "Allahu Akbar" ist keine Diskriminierung

Heute Redaktion
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Eine Polizistin brummte einem 22-Jährigen eine Strafe auf, weil er einen Bekannten mit "Allahu Akbar" begrüßt hatte. Die Staatsanwaltschaft sieht darin keine Diskriminierung.

Weil Orhan E.* auf der Straße einen Bekannten mit "Allahu akbar" begrüsst hat, erhielt der 22-Jährige in der Schweiz eine Busse von 186 Euro. Eine Online-Gruppe hat am 10. Januar 2019 per Post eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Rassendiskriminierung eingereicht. "Wir wollen nicht gleichgültig zuschauen, wie die Religionsfreiheit grob verletzt wird", sagte die Sprecherin Saule Yerkebayeva damals.

Am Montagvormittag hat die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nun eine Medienmitteilung verschickt: Demnach wird kein Verfahren gegen die Polizistin eingeleitet, die diese Busse ausgestellt hat.

"Tatbestand ist eindeutig nicht erfüllt"

"Laut Art. 261bis StGB macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft", heißt es in der Mitteilung. Es werde somit ein Handeln in der Öffentlichkeit vorausgesetzt – es müsse die Möglichkeit der Wahrnehmung durch unbestimmt viele Menschen bestehen. "Eine Aufforderung zur Rassendiskriminierung ist nur öffentlich, wenn sie an einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Kreis von Personen gerichtet ist."

Vorliegend habe die Polizistin lediglich über ihre Wahrnehmungen einen Rapport an die Stadtpolizei Schaffhausen erstattet, heißt es weiter. "Der Rapport ging mithin nicht an eine breite Öffentlichkeit, weshalb es am Tatbestandsmerkmal des Handelns in der Öffentlichkeit fehlt." Da somit aufgrund der Strafanzeige und des Polizeirapports feststeht, dass der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Polizistin verfügt.

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