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Strasser könnte mit milderer Strafe davonkommen

Heute Redaktion
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Bild: EPA

4 Jahre Haft hat der frühere EU-Ageordnete ausgefasst. Nach seiner Berufung empfiehlt die Generalprokuratur dem OGH aber eine Verringerung der Strafe.

Die Generalprokuratur findet zwar, dass der Oberste Gerichtshof den gegen den ehemaligen Innenminister und EU-Abgeordneten Ernst Strasser in der Lobbyisten-Affäre beibehalten sollte. Das erklärt der Sprecher der Prokuratur gegenüber den "Oberösterreichischen Nachrichten" (Mittwoch-Ausgabe). Das würde die Abweisung von Strassers Nichtigkeitsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil bedeuten.

Schuld ja, Strafausmaß nein

Strasser war in erster Instanz zu vier Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Der Ex-Politiker war Ende 2010/Anfang 2011 zwei als Lobbyisten getarnten Journalisten in die Falle gegangen. In dem auf Video aufgezeichneten Gespräch hatte er ihnen angeboten, für 100.000 Euro die Gesetzgebung im EU-Parlament zu beeinflussen. Strasser selbst bestand auch nach dem Urteil wegen Bestechlichkeit im Jänner dieses Jahres darauf, lediglich als Aufdecker fungiert zu haben und legte Berufung ein. Der Termin für den Entscheid des OGH über diese Berufung ist für den 26. November festgelegt.

Doppelverwertungsverbot

Was das Strafausmaß betrifft plädiert die Generalprokuratur für eine Verringerung der Strafe. Die Behörde sieht einen „Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot“. Eine Verurteilung Strassers sei geboten, weil die Frage, ob er ein Amtsträger ist, bejaht wird. Weil im Urteilsspruch Strassers Rolle als EU-Abgeordneter aber als „zusätzlicher Erschwerungsgrund“ gewertet wurde, sei die Tatsache, dass Strasser Amtsträger war, doppelt berücksichtigt. Eine Empfehlung über die Strafhöhe gibt die Generalprokuratur nicht ab.

Die Empfehlung der Generalprokuratur ist für den OGH nicht verbindlich. Die beiden Behörden sind aber in den meisten Fällen einer Meinung.