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Streit um Fremdwährungskredit: Versicherung muss dec...

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums einen Musterprozess um die Deckung der Kosten eines Rechtsstreites rund um einen Fremdwährungskredit gegen die Rechtsschutzversicherung ARAG. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun im Sinn des VKI entschieden, dass sich die Rechtsschutzversicherung auf keine ihrer Ausschlussklauseln berufen kann und daher Deckung zu geben hat.

Ein Konsument hatte für einen geplanten Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung bei Abschluss eines Fremdwährungskredit-Modells um Rechtsschutzdeckung bei der ARAG SE Direktion für Österreich angesucht. Er hatte für die Finanzierung eines Genossenschaftsanteiles von 40.000 Euro einen endfälligen Fremdwährungskredit über 100.000 Euro aufgenommen und den nicht benötigten Betrag in Immofinanzaktien

investiert.

Diese sollten in dieser Hebelkonstruktion als Tilgungsträger dienen. Seiner Rechtsschutzversicherung lagen die ARB 2003 zu Grunde. In Art 7.1.10. der ARB 2003 war folgender Ausschluss enthalten: Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen …. im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen und Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften sowie damit im Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen mit Kreditgebern, Vermittlern, Beauftragten oder sonstigen Anspruchsgegnern.

Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich dafür u.a. auf diesen Spekulationsausschluss. Im Aufrag des Sozialministeriums brachte der VKI eine Deckungsklage ein und war in 1. und 2. Instanz erfolgreich.

Der OGH verweist darauf, dass die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel ein Spekulationsgeschäft erfordert, das einem Termingeschäft ähnlich ist. Für die Vergleichbarkeit mit einem Termingeschäft ist entscheidend, dass das Geschäft ohne wirtschaftlich gerechtfertigten Sicherungszweck abgeschlossen wurde und der

Gewinnerzielung dient, ohne dass real wirtschaftliche Vorgänge vorliegen.

Bei einem Fremdwährungskredit findet allerdings ein realer geschäftlicher Vorgang statt, dem Kreditnehmer wird ja die Kreditsumme zugezählt. Auch beim Erwerb von Aktien als Tilgungsträger liegt ein realer Vorgang zugrunde. Zudem ist es dem Kreditnehmer möglich, bei ungünstiger Entwicklung die Aktien zu verkaufen und den Kredit zu konvertieren, um größere Verluste zu vermeiden. Diese Möglichkeit besteht bei Termingeschäften nicht. Die Voraussetzungen des Spekulationsausschlusses sind daher nicht erfüllt.

Auch eine Ablehnung der Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten ist für den OGH unzulässig. Ausgehend von den Grundsätzen der Verfahrenshilfe hat man sich dabei am Begriff „nicht offenbar aussichtslos“ des § 63 ZPO zu orientieren und ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen. „Der OGH setzt hier der inzwischen gängigen Praxis von Rechtsschutzversicherungen, Deckungen unter Argumentation mit verschiedensten

Ausschlussklauseln abzulehnen, deutliche Grenzen“, freut sich Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im VKI. „Gerade dem Streit um falsche Beratung bei der Aufnahme von Fremdwährungskrediten kommt derzeit hohe Aktualität zu.“

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