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Tochter (5) beim Missbrauch gefilmt, Mama schaute zu

Der 66-Jährige wurde am Montag zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt. Ihm wird der sexuelle Missbrauch an Mädchen aus Osteuropa vorgeworfen.

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Kindesmissbrauch. Symbolbild
Kindesmissbrauch. Symbolbild
iStock/Giuda90

Das Kantonsgericht St. Gallen (Schweiz) hat den Beschuldigten in einem am Montag bekanntgegebenen Entscheid zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt.  Die Verhandlung hatte vergangenen Freitag stattgefunden. Dort hatte der Mann eine mildere Strafe verlangt. Die Anklage verlangte eine kleine Verwahrung nach Artikel 59 StGB (siehe Box unten).

Ein Jahr zuvor war der 66-Jährige bereits vom Kreisgericht Toggenburg der jeweils mehrfachen sexuellen Nötigung, der Schändung, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Pornografie, der Anstiftung zu sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Anstiftung zur Herstellung von Pornografie schuldig gesprochen.

Fotografiert und gefilmt

Grundlage des Verfahrens war der Fund von 2.700 Fotos und 150 Filmen mit kinderpornografischen Aufnahmen auf einem Datenträger des Beschuldigten. Er hatte die Bilder zumeist selber produziert. Dabei soll der Mann die Mädchen immer wieder sexuell missbraucht und sich dabei gefilmt haben.

Eines der Opfer ist ein damals fünfjähriges Mädchen aus der Slowakei, das bei den zahlreichen Treffen in Begleitung seiner Mutter war. Fotografiert und gefilmt wurde außerdem ein zehnjähriges Mädchen aus Polen, das sich über zwei Jahre jeweils allein mit dem Angeklagten in diversen Hotelzimmern aufhielt.

Als der Mann 2009 in Polen nach einer Anzeige in Untersuchungshaft saß, schickte ihm eine Frau aus der Ukraine per Mail Sexbilder ihrer damals siebenjährigen Tochter. Daraus entwickelte sich eine Art Geschäftsbeziehung: Der Mann soll bei der Frau gegen Geld pornografische Aufnahmen bestellt haben. Dabei gab er konkrete Anweisungen, welche Posen das Kind einzunehmen hat.

"Das Eis war gebrochen"

Er wolle die Schuldsprüche nicht anfechten, sagte der 66-Jährige am Freitag vor Kantonsgericht. "Ich gebe das nicht nur zu. Ich bereue es sehr." Ab Mitte 2007 habe er pornografische Fotos von Kindern gemacht. Später folgten auch sexuelle Handlungen. "Das Eis war gebrochen", sagte er.

Er habe sich die Handlungen schöngeredet. Den Müttern habe er Geld geschickt. "Ich habe nicht an meine eigene Tochter gedacht, als ich die Missbräuche begangen habe", sagte der Beschuldigte. Man dürfe ihn aber nicht einfach versorgen. Er sei kein Fall für den 59er (kleine Verwahrung). Er habe Pläne und wolle heiraten.

Anträge gingen weit auseinander

"Wir haben es mit einer großen Anzahl von schweren Delikten und besonders erniedrigenden Handlungen zu tun", sagte die Staatsanwältin am Freitag vor Gericht. Sie hielt an ihren Anträgen fest und forderte eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren und eine stationäre therapeutische Maßnahme für den Beschuldigten. Er habe große Anstrengungen unternommen, um die Opfer zu treffen. Er habe die Mütter mit Geschenken geködert. Es bestehe eine große Rückfallgefahr.

Der Verteidiger plädierte auf eine mildere Bestrafung von maximal sechs Jahren. Er kritisierte die lange Verfahrensdauer. Der Beschuldigte sei bereits im Oktober 2014 verhaftet worden. Wenn die Untersuchungshaft von Polen angerechnet werde, müsse sein Mandant auf freien Fuß gesetzt werden. Dieser werde die ambulante Therapie weiterführen.

Am Montagnachmittag gab das Kantonsgericht das Urteil bekannt. Es lautet: 10,5 Jahre Freiheitsstrafe für den 66-Jährigen.

Art. 59 StGB – die "kleine Verwahrung"
Ist ein Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen. Dies wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Gefahr weiterer damit verbundener Taten verhindert werden kann.

Je nach Art der psychischen Störung erfolgt die stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik oder in einer Justizvollzugseinrichtung. Die Dauer der stationären Maßnahme gemäß Artikel 59 StGB ist unbestimmt. Für eine solche Maßnahme ist ein psychiatrisches Gutachten nötig. Erst wenn erwartet werden kann, dass der Täter keine neuen Straftaten begeht, folgt eine Entlassung. Die Vollzugsbehöre überprüft einmal pro Jahr, ob eine Entlassung möglich ist. Spätestens nach fünf Jahren muss die Vollzugsbehörde beim Gericht eine Verlängerung beantragen, wenn die Maßnahme weiter nötig ist.

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