Wirtschaft

Urteil: Rückgabe trotz Gebrauchsspuren möglich

Ein Bezirksgericht in Bregenz urteilte, dass es zulässig ist, Waren auch dann noch zurückzusenden, wenn diese leichte Gebrauchsspuren aufweisen.

Heute Redaktion
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Ein Urteil im Sinne des Kunden fällte nun ein Bregenzer Bezirksgericht. Denn dieses gab einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) statt, die eine Rückzahlung des Kaufpreises für einen im Internet bestellten Kindersitz forderte.

Der Verkäufer weigerte sich das Geld zu überweisen, da der Käufer das Etikett vom Sitz entfernt hatte. Außerdem wies das Produkt leichte Kratzspuren auf. Das Gericht entschied jedoch, dass ein einmaliges Anbringen des Kindersitzes im Pkw angemessen sei. Das Urteil ist rechtskräftig.

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Der betroffene Konsument hatte im Online-Shop einen Kindersitz gekauft und ihn probeweise im Auto montiert. Dabei stellte er fest, dass das Kind in Fahrtrichtung nicht mittels Gurt, sondern nur mit einem Sicherheitsbügel, der die Bewegungsfreiheit des Kindes stärk einschränkte, im Kindersitz gesichert werden konnte. Er beschloss daher, den Kindersitz zurückzuschicken und erklärte den Rücktritt vom Kauf.

Das Entfernen eines großen Etiketts ohne Beschädigung der Ware sowie leichte Kratzspuren durch das Abstellen des recht unhandlichen Kindersitzes auf dem Boden gehen über einen angemessenen Umgang mit der Ware im Rahmen einer Prüfung nicht hinaus, entschied das Gericht.

"Angemessener Umgang" zulässig

Tritt ein Verbraucher von einem Online-Kauf zurück, hat er dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Wertminderung der Ware zu zahlen, wenn er die Ware auf unangemessene Weise geprüft hat, erklärt Beate Gelbmann vom VKI.

"Leichte Spuren vom Testen der Ware gelten nicht per se als unangemessener Umgang mit der Ware und führen nicht automatisch zu einer Wertersatzzahlung", so Gelbmann weiter. "Schon gar nicht lässt sich dadurch – wie in dem vorliegenden Fall – das vollständige Einbehalten des Kaufpreises begründen."

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