Am 15. März soll in Deutschland eine Impfpflicht gegen das Coronavirus für pflegerisches und medizinisches Personal eingeführt werden. Dagegen haben sich innerhalb kürzester Zeit hunderte Betroffene zur Wehr gesetzt und per Eilantrag eine einstweilige Anordnung beantragt, um die einrichtungsbezogene Impfpflicht zumindest vorläufig zu stoppen.
Im Eilverfahren haben die Verfassungsgericht in Karlsruhe dieses Ansuchen aber abgelehnt. Das berichtet der "Stern" am Freitagvormittag.
Dabei ging es vorrangig um eine Prüfung der Auswirkungen eines solchen Entscheids. So mussten die Juristen abwägen, was die schlimmeren Konsequenzen hätte – erst einmal alles laufen lassen, obwohl die Beschwerde berechtigt wäre, oder aber eine womöglich verfassungsmäßige Vorschrift außer Kraft zu setzen. Die Entscheidung fiel offensichtlich auf Option A.
Impfpflichtgegner können aber immer noch hoffen, denn es ging bei der aktuellen Entscheidung um eine zwischenzeitliche Regelung, bis der endgültige Richtspruch getroffen ist.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll in Deutschland nicht nur für Angestellte in Pflegeheimen und Kliniken gelten, sondern auch in Arztpraxen, für Hebammen, Physiotherapeuten oder auch Masseure. Sie müssen bis 15. März 2022 einen Nachweis über eine vollständige Impfserie oder eine Genesung erbringen. Für Betroffene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gibt es analog zum Handhabe in Österreich Ausnahmen.