Politik

Verhetzung auf Straches Facebook-Seite

Heute Redaktion
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Bild: Facebook/heute.at

Auf der Facebook-Seite von FPÖ-Chef Heinz Christian Strache herrschen rauhe Sitten. Am Donnerstag explodierte die Stimmung, als ein User einen Zeitungsausschnitt mit dem Titel "Domzündler - Anklage ist noch nicht gewiss" postete. Dabei ging es um einen jungen Türken, der den Wiener Neustädter Dom in Brand gesteckt haben soll. Die Einträge die darauf folgten, zeigen nicht nur pure Ausländerfeindlichkeit, sondern erfüllen auch den strafrechtlichen Tatbestand der Verhetzung.

Auf der Facebook-Seite von FPÖ-Chef Heinz Christian Strache herrschen rauhe Sitten. Am Donnerstag Abend explodierte die Stimmung, als Strache einen Zeitungsausschnitt mit dem Titel "Domzündler - Anklage ist noch nicht gewiss" postete. Dabei ging es um einen jungen Türken, der den Wiener Neustädter Dom in Brand gesteckt haben soll. Die Einträge die darauf folgten, zeigen nicht nur pure Ausländerfeindlichkeit, sondern erfüllen auch den strafrechtlichen Tatbestand der Verhetzung.

Populismus ist eine legitime, politische Strategie. Doch manchmal ist es vom Populismus nicht mehr weit zur Verhetzung. Auch das Führen einer Facebook-Seite ist eine legitime, politische Strategie. Doch sobald auf der Facebook-Seite eines Politikers Aussagen getätigt werden, die sich in einer strafrechtlichen Grauzone bewegen, die zur Lynchjustiz und teilweise auch zum Völkermord aufrufen, sollte es mit der Legitimität vorbei sein.

Verhetzung gegen Türken

Doch auf Heinz Christian Straches Facebook-Seite gelten anscheinend andere moralische Standards. Auf einen von HC Straches geposteten Artikel über jenen 15-jährigen Türken, der den Wr. Neustädter Dom angezündet haben soll, folgte ein Posting-Lawine seiner Anhänger, die nicht nur an Geschmacklosigkeiten nicht mehr zu unterbieten war, sondern auch strafrechtlich relevante Folgen mit sich ziehen könnte.

"Man sollte Türken kreuzigen"

Und so hören sich die hetzerischen Postings an: Leser Christian M. schreibt etwa: "Ein Türk, ein Strick, ein Baum, ein Genick. Biligste (sic!) Lösung". Leser Artur A.: "Man sollte den Türken kreuzigen". Jedes zweite Posting besteht aus der Forderung, man möge in der Türkei eine Moschee anzünden und dann schauen, was passiert. User Hannes L.: "Ich mein, ich bin ja nicht recht religiös oder so. Aber der gehört gekreuzigt!!! Wenn ein Christ eine Moschee abfackeln würde, na dann das mecht i seng".

Instrument der Verhetzung

Der Anwalt Dominik Konlechner (JMKS Rechtsanwälte) sagt auf Anfrage von Heute.at dazu: "Der Tatbestand der Verhetzung ist in diesem Fall allemal erfüllt, weil hier die Aufforderung zur Gewalt deutlich sichtbar ist, und sich explizit gegen eine ethnische Minderheit richtet. Darüber hinaus stellt Facebook ein öffentliches Forum dar, vor allem bei einer Seite, wie die von Strache mit über 100.000 Fans.

Verpflichtung zu Löschen von Beiträgen

Die Tatsache, dass Strache die Einträge nicht regelmäßig wartet und strafrechtlich bedenkliche Postings nicht entfernt, ist für Konlechner zusätzlich bedenklich und könnte für Strache ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben. "Besagte Einträge standen ja bereits mehr als 15 Stunden online. Strache hätte also Zeit genug gehabt, die Einträge zu löschen." Die Wartung der Einträge sei in diesem Fall durchaus zumutbar. Der FPÖ-Chef hat also seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Den Tatbestand einer Volksverhetzung definiert § 130 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs:

Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.