Politik

VfGH: Ausweisung von Imamen ist rechtens

Die Beschwerde der Imame wurde abgewiesen. Laut Verfassungsgerichtshof ist ihre Ausweisung rechtens.

Heute Redaktion
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Außenaufnahme der ATIB Union Moschee in der Dammstraße 37 in Wien-Brigittenau.
Außenaufnahme der ATIB Union Moschee in der Dammstraße 37 in Wien-Brigittenau.
Bild: picturedesk.com

Das Islamgesetz verbietet die Auslandsfinanzierung von Imamen. Das führte im vergangenen Jahr dazu, dass bis zu 40 islamischen Geistlichen die Ausweisung drohte.

Verfahren wurden eröffnet und Beschwerden angekündigt. Der türkische Moscheenverein ATIB etwa hat die Ausweisungen ihrer Imame beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) beeinsprucht.

Entscheidung

Die Verfassungsrichter haben nun eine Entscheidung getroffen: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Ausweisung von Imamen ist rechtlich unbedenklich. Das berichtet der "Kurier" am Donnerstag.

Damit hat der VfGH eine Entscheidung in Sachen politischer Islam getroffen, die mit Spannung erwartet wurde. Die betroffenen Imame sind türkische Staatsbürger, die von der Republik Türkei in den Auslandsdienst nach Österreich entsandt wurden.

Begründung im Detail

"Gemäß Islamgesetz hat die Aufbringung der finanziellen Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Sinne der Selbsterhaltungsfähigkeit im Inland zu erfolgen. Diese Bestimmung stößt im Ergebnis auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken", so die Verfassungsrichter. "Der Gerichtshof stellte fest, dass die Art und Weise der Aufbringung der Mittel für die Finanzierung der Tätigkeiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften von ihrer Religionsfreiheit nach der Menschenrechtskonvention geschützt ist."

Und weiter: "In diese Freiheit greift § 6 Abs. 2 Islamgesetz 2015 zwar ein, indem die Möglichkeiten der Finanzierung der Tätigkeiten im Schutzbereich des Grundrechtes beschränkt werden, doch ist diese Maßnahme nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen: Die Wahrung der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften vom Staat, aber insbesondere auch von anderen Staaten und deren Einrichtungen, bildet ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel."

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    (red)