Politik

VfGH befindet Covid-Verordnung als verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof wird in der Pandemie zu einem noch wichtigeren Player in der Innenpolitik, als er ohnehin schon ist. 

Tobias Kurakin
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Der Verfassungsgerichthof in Wien hat entschieden und zwei Covid-Verordnungen aus dem Jahr 2020 für verfassungswidrig erklärt. 
Der Verfassungsgerichthof in Wien hat entschieden und zwei Covid-Verordnungen aus dem Jahr 2020 für verfassungswidrig erklärt. 
Weingartner-Foto / picturedesk.com

Zu Beginn der Pandemie war die Politik gefordert, schnell zu handeln. Dabei sind der Bundesregierung in den Verordnungen immer wieder Fehler passiert, die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden. Nun befindet das Höchstgericht auch die Spielplatzsperre im April 2020 als verfassungswidrig. 

Spielplatzverbot war verfassungswidrig

Im April des Vorjahres, ein Monat nach Ausbruch der Pandemie in Österreich, wurde ein Mann auf einem Spielplatz abgestraft. Für das Betreten des Areals, das vom damaligen Bürgermeister Siegfried Nagl gesperrt wurde, sollte dem Mann 600 Euro Strafe kosten. Diese wollte er jedoch nicht auf sich sitzen lassen und so ging er in Berufung. 

Im Urteil, das dem Mann recht gibt, heißt es: "Der VfGH fand, dass der Bürgermeister als verordnungserlassende Behörde zum Zeitpunkt des Erlassens der Verordnung für Graz nicht hinreichend dokumentiert hatte, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände das Verbot erlassen wurde. Der Umstand, dass im Frühjahr 2020 auch andere Städte das Betreten von Kinderspielplätzen untersagt haben, begründet für sich allein nicht, dass eine solche Maßnahme auch in Graz erforderlich ist. Die angefochtene Bestimmung verstieß daher gegen das Covid-19-Maßnahmengesetz."

Ebenfalls für gesetzeswidrig beurteilt wurde die Gastro-Verordnung, die im Oktober 2020 in Kraft trat. Dabei war vorgesehen, dass Speisen und Getränke nur im Sitzen konsumiert werden durften. Auch eine Personenobergrenze war Inhalt des Gesetzes. Im Urteil heißt es dazu: "Diese Bestimmungen waren gesetzwidrig, weil vor deren Erlassung die Corona-Kommission nicht gehört wurde. Zudem war aus den vorgelegten Verordnungsakten nicht ersichtlich, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände, insbesondere auf Grund welcher epidemiologischen Situation, der Bundesminister für Gesundheit die angefochtenen Regelungen getroffen hat.“

Verordnung über Maskenpflicht bleibt bestehen

Während diese Maßnahmen vom VfGH rückwirkend als verfassungswidrig betitelt wurden, ging die Beschwerde der Seilbahngesellschaften nicht durch. Sie hatten sich an das Höchstgericht gewandt, weil in Gondeln Ende des Jahres 2020 eine FFP2-Maskenpflicht verordnet wurde. In anderen Massenbeförderungsmitteln galt zu diesem Zeitpunkt die Verordnung, einen Mundnasenschutz zu tragen. 

Anders als von den Klägern behauptet, verstößt Ungleichbehandlung jedoch nicht gegen den Gleichheitssatz. Das Gesetz hielt stand, da "die Personen, welche die (geschlossenen) Bahnen benützen, durch ihre Sportausübung einen höheren Aerosolausstoß haben und dort damit ungünstigere epidemiologische Verhältnisse herrschen", so der VfGH in seinem Urteil. Außerdem hätte der damalige Gesundheitsminister Rudolf Anschober im Vorfeld die richtigen Schutzstandards vorbereitet. 

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