Die Zusammenlegung der Gebietskrankenkassen zu einer Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) und die paritätische Besetzung der Gremien mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern hielt das Höchstgericht für Verfassungskonform.
Was der VfGH beanstandete
Gegen die Verfassung verstößt die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Finanz. Außerdem hob das VfGH einige Bestimmungen bezüglich der Aufsichtsrechte des Sozialministeriums über die Kassen auf. Der vorgesehene Eignungstest für Kassenfunktionäre hielt ebenso vor den Höchstrichtern nicht stand.