Politik

Wähler verlor Stimme, weil Wahlkarte verseucht war

Heute Redaktion
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Symbolbild
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Bild: picturedesk.com

Die Wahlbehörde in Eisenstadt hat bei der Auszählung eine mit Keime belastete Wahlkarte entsorgt. Das könnte sogar ein Grund für eine Wahlanfechtung sein.

So etwas hat man noch nicht gehört: In Eisenstadt wurde im Rahmen der Stimmenauszählung nach der Nationalratswahl eine korrekt eingeschickte Wahlkarte vernichtet, weil sie mit Keimen belastet war. Die Stimme des Wählers ging dadurch verloren.

Nicht öffnen!

Über diesen aktuellen Fall berichtet der "Standard" am Mittwoch. Bei der Wahlbehörde in Eisenstadt langte eine Wahlkarte aus dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüder ein, eingeschweißt in ein Plastiksackerl.

Darauf stand: Nicht öffnen! Die Wahlkarte gehörte einem Patienten, der im Spital auf der Quarantäne-Station lag weil er (oder sie) mit gefährlichen Keimen infiziert war. Somit war auch die persönlich ausgefüllte Wahlkarte kontaminiert.

Seuchengefahr

Dem nicht genug waren die Keime auch noch multiresistent - das bedeutete in diesem Fall, dass man nicht einmal mit Antibiotika gegen sie ankommt. Es bestand also nicht nur Infektions-, sondern sogar Seuchengefahr.

Was tut man in so einem Fall in der Wahlbehörde? Das Öffnen wäre schon möglich gewesen, erzählte der Sprecher des Eisenstädter Bürgermeisters dem "Standard". Aber anonym Auzählen wäre nicht gegangen.

Keine Anonymität

Bei der normalen Wahlkartenauszählung werden nämlich die äußeren Kuverts der Wahlkarte (wo der Name draufsteht) von den inneren Stimmkuverts (die anonym sind) getrennt. Dann werden die blanken Kuverts mit dem Stimmzettel drin gut durchmischt und erst ausgezählt - um die Anonymität der Stimmabgabe zu gewährleisten.

Das wäre freilich bei der infizierten Wahlkarte nicht möglich gewesen. Hätte man die mit den anderen auf einen Haufen geworfen, hätte sich die Ansteckungsgefahr drastisch erhöht.

Stimme verloren - Anfechtungsgrund?

Weil man also die Anonymität der Stimmabgabe bei der infizierten Wahlkarte nicht gewährleisten konnte, entschied die Behörde sich dazu, die Stimme nicht zu zählen und die Wahlkarte samt Plastiksackerl fachgerecht zu entsorgen.

Glücklich ist damit sicher keiner der Beteiligten. Ist doch das Entsorgen theoretisch ein Anfechtungsgrund, wie es aus der Landeswahlbehörde heißt.