Politik

Wahlkampfkosten überschritten – ÖVP blitzt mit Klage ab

In der Causa um die Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze fährt der "Falter" am OLG Wien einen Erfolg gegen die ÖVP ein.

Leo Stempfl
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Auch 2019 wollte man wohl mehr Heu in den Wahlkampf stecken, schrieb der "Falter".
Auch 2019 wollte man wohl mehr Heu in den Wahlkampf stecken, schrieb der "Falter".
Ernst Weingartner / Weingartner-Foto / picturedesk.com

Schon im März wurde dem "Falter" auf Großteils Recht gegeben, nun ist die ÖVP auch mit ihrer Berufung am Oberlandesgericht Wien abgeblitzt. Das OLG erklärt auf 20 Seiten, warum der "Falter" schreiben darf, dass die ÖVP plante, auch 2019 die Wahlkampfkosten zu überschreiten. Die ÖVP will dagegen weiter vorgehen, wie man der "APA" ausrichtete.

Anlass waren Unterlagen, die der Wochenzeitung 2019 zugespielt wurden. Darin war zu erkennen, dass schon 2017 die Wahlkampfkosten massiv überschritten wurden und das auch im Budget ausgewiesen wurde, als man öffentlich aber noch versicherte, die Kostenobergrenze einhalten zu wollen. Offenbar war die gleiche Methode auch 2019 geplant, schrieb der "Falter". Das wollte die ÖVP aber nicht auf sich sitzen lassen – und klagte.

Rechtsstreit geht noch weiter

Anfangs behauptete die ÖVP sogar, die zugespielten Dokumente seien manipuliert oder gefälscht, mittlerweile musste man das aber zurücknehmen. Ein erstes Urteil des Handelsgerichts aus dem Frühjahr erkannte, dass der "Falter" nicht mehr schreiben darf, dass die ÖVP diese Überschreitung vor dem Rechnungshof verbergen wollte.

Weiterhin schreiben durfte die Zeitung aber, dass die ÖVP die Öffentlichkeit bewusst über ihre Wahlkampfausgaben täuscht und plante, die Kostengrenze erneut zu überschreiten. Beim Versuch, die Verbreitung der letzteren Behauptungen zu unterbinden, scheiterte man nun an der Berufung am Oberlandesgericht Wien.

Die Erkenntnis ist öffentlich auf der Seite des "Falter" abrufbar. Zwar ist dagegen keine ordentliche Revision mehr zulässig, ein ÖVP-Sprecher kündigte der "APA" gegenüber an, "Rechtsmittel in Form einer außerordentlichen Revision" einzulegen.