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Wann der Nachbar gekündigt werden kann

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Ihr Nachbar regt Sie einfach nur auf? Keine Rücksicht, laute Musik bis weit nach Mitternacht, bellender Hund, rauchender Grill und Sonntagfrüh lärmt regelmäßig der Rasenmäher. Was nervt uns am Nachbarn am meisten? Was ist erlaubt und wie weit darf man gehen?

Ihr Nachbar regt Sie auf? Keine Rücksicht, laute Musik bis weit nach Mitternacht, bellender Hund, rauchender Grill und Sonntagfrüh lärmt regelmäßig der Rasenmäher. Was nervt uns am Nachbarn am meisten? Was ist erlaubt und wie weit darf man gehen?

Der all die wichtigen und rechltichen Fragen und dazugehörigen Antworten aufgelistet, was man in einer guten Nachbarschaft alles darf und was man besser unterlassen sollte.
Was den Nachbarn am meisten stört: Lärm, Geruch, Tiere und Schatten.

Lärm

Eine lang andauernde unzumutbare Lärmbelästigung könnte den Kündigungsgrund erfüllen. Das Nichtunterbinden des typischen Lärms, den Kleinkinder verursachen, wie gelegentliches Herumlaufen oder kurze Raufereien von Kleinkindern und Vorschulkindern durch die Aufsichtsperson wird allerdings nicht als ungebührliche Lärmerregung beurteilt. Ein Kündigungsgrund liegt daher nicht vor.

Bei Musizieren handelt es sich in rechtlichem Sinn um eine Lärmimmission. Sie kann dann untersagt werden, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung der Nachbarwohnungen wesentlich beeinträchtigt.

Im Unterschied zu Instrumenten wie Trompete oder Schlagzeug, die wegen ihrer besonderen Lautstärke in Proberäumen ausgeübt werden, ist das Klavierspiel im Wohnviertel grundsätzlich üblich, soweit es nicht um die Mittagszeit und während der üblichen Nachtruhe praktiziert wird.

Die Nachtruhe muss zwischen 22.00 und 06.00 Uhr eingehalten werden. Lärm ist in der Zeit als ungebührend einzustufen.

Geruch

Für Gestank gilt im Prinzip das selbe wie für Lärm. Nur, wenn die Geruchsbelästigung das ortsübliche Maß überschreitet und gleichzeitig die normale Nutzung des Grundstückes beeinträchtigt, kann Anzeige erstattet werden. Eine einmalige Geruchsbelästigung ohne Wiederholungsgefahr und ohne länger anhaltende Auswirkungen wird in der Regel nicht genügen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Die Intensität und die Dauer der Geruchsbelästigung ist wesentlich.

Ein kleines Detail am Rande: Geruchsbelästigung ist nur im Burgenland eine Verwaltungsübertretung. Dem Verursacher droht eine Geldstrafe bis zu 360 Euro.

Tiere

Findet sich im Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung zum Thema „Tierhaltung“, so entscheidet jeweils der Ortsgebrauch und die Verkehrssitte darüber, ob ein Mieter berechtigt ist, dieses Tier in der Wohnung zu halten. Solange die Tierhaltung nicht zur unzumutbaren Beeinträchtigung für andere Mieter wird, oder die Wohnung durch die Tierhaltung nicht übermäßig verschmutzt und vernachlässigt wird, ist sie grundsätzlich zulässig.

Schatten

Das Zivilrechtsgesetz räumt einem Grundeigentümer das Recht ein, sich gegen den „Entzug von Licht und Luft“ zur Wehr zu setzen. Gemeint ist damit der Schattenwurf durch Bäume und Pflanzen. Als betroffener Grundstückseigentümer hat man einen Unterlassungsanspruch gegen den Eigentümer der Bäume, sofern der Schattenwurf das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die Benützung des Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird. Landesgesetzliche Schutzvorschriften, zum Beispiel Wald- und Naturschutz, werden nicht berücksichtigt.