Politik

Was sich in unseren Gefängnissen ändert

ÖVP und Grüne haben sich auf eine Reform zum Maßnahmenvollzug geeinigt. Diese Änderungen soll es in Zukunft geben. 

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ÖVP und Grüne haben sich auf eine eine Reform zum Maßnahmenvollzug geeinigt.
ÖVP und Grüne haben sich auf eine eine Reform zum Maßnahmenvollzug geeinigt.
Getty Images/iStockphoto

ÖVP und Grüne haben sich auf eine Reform zum Maßnahmenvollzug geeinigt. Nun wurde jene in Begutachtung geschickt. Durch die Reform sollen psychisch kranke Straftäter nicht mehr so leicht - potenziell lebenslang - weggesperrt werden. 

Österreichs System des Maßnahmenvollzugs stammt nämlich aus den 1970er Jahren, als die Unterbringung in "Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher" eingeführt wurde. Die Zahlen der so Untergebrachten sowie jene der Verurteilungen stieg in letzter Zeit stark an, weshalb der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte viel Kritik geübt hatte. 

Diese Änderungen sollen kommen

Dabei handelt es sich um einen Teil der Reform, der das Ziel verfolgt, dass Menschen, bei denen es aufgrund ihrer Gefährlichkeit notwendig ist, weiter im Maßnahmenvollzug untergebracht werden. Jene bei denen es hingegen nicht notwendig ist, sollen besser im regulären Gesundheitssystem versorgt werden.

Dies wurde am Dienstag bei der Präsentation der Reform durch Justiz- und Innenministerium betont. Die geplanten Regelungen im "Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2021" sehen die Überarbeitung mehrerer Punkte vor, die von der APA zusammengefasst wurden.

Änderungen im Überblick

Eine der Änderungen betrifft die Terminologie: Demnach sollen psychisch kranke Straftäter nicht mehr in eine "Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher" kommen, sondern in ein "forensisch-therapeutisches Zentrum". Zudem heißt es nun "schwerwiegende und nachhaltige psychiatrische Störung" statt "geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades".

Anlasstat: Hier wird nun die Schwelle erhöht. Während jene bislang bei einem Jahr Freiheitsstrafe lag, steigt sie nun auf drei Jahr. Ausnahme: Es liegt eine hohe Gefährlichkeit des Täters (für die Rechtsgüter Leib, Leben, sexuelle Integrität und sexuelle Selbstbestimmung) vor. Reine Vermögensdelikte bleiben ausgenommen.

➤ Kategorie "leichte Delikte": Weiters fasst die APA zusammen, dass gleichzeitig jene, die keine Gefahr darstellen, aber bisher trotzdem in den Maßnahmenvollzug gekommen sind, hier nicht mehr umfasst sein sollen. Das betrifft Straftaten, die mit über einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, jedoch in die Kategorie "leichte Delikte" fallen. In diesen Fällen soll nach dem zivilrechtliche Unterbringungsgesetz entschieden werden, welches derzeit ebenso reformiert wird.

Unterbringung in Krankenhaus: Durch das Unterbringungsgesetz können psychisch kranke Personen – von denen etwa während eines akuten psychotischen Schubs eine (vorübergehende) Selbst- oder Fremdgefährdung ausgeht – in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingewiesen werden. Dort sollen Betroffene akut behandelt und versorgt werden.

Frist: Ein weiterer Punkt betrifft die Entscheidung über die weitere Anhaltung. Künftig soll die Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung binnen Jahresfrist seit der letzten Entscheidung stattfinden. Bisher war nur der Beginn der Überprüfung binnen dieser Frist vorgegeben.

Jugendliche: Bislang wurde im Maßnahmenvollzug nicht zwischen Jugendlichen und Erwachsenen unterschieden. Nun werden eigene Regeln für Jugendliche eingeführt: Nur mehr bei einem Kapitalverbrechen soll es zu einer Unterbringung kommen.

Terror – Neue Regelung des Maßnahmenvollzugs für Terroristen: Die Anlasstat muss ein "Terrordelikt" mit einer Verurteilung zu mindestens 18 Monaten Freiheitsstrafe sein. Abgesehen davon ist eine schwere Vortat – wie etwa schwere vorsätzliche Gewalt, Terrorismus oder gemeingefährliche Handlung – erforderlich, mit einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als zwölf Monaten. Außerdem muss es auch die Befürchtung, dass weitere solche Straftaten mit schweren Folgen begangen werden, geben.

Die Höchstdauer der Unterbringung beträgt in solchen Fällen zehn Jahre. Sofern der Täter unter 21 Jahre alt ist, beläuft sich die Höchstdauer auf fünf Jahren. Dazu kommt noch die Dauer der Verurteilung wegen der Straftat selbst. Zusätzlich muss beim Täter die Gefahr bestehen, dass er wieder terroristische Straftaten begeht. Die Unterbringung erfolgt in Hochsicherheitsabteilungen getrennt von den psychisch kranken Untergebrachten.

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