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Was tun, wenn ein Fahrrad die Einfahrt blockiert?

Heute Redaktion
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Ein alter Spruch besagt: Wer sein Radl liebt, der schiebt! Doch selbst schieben ist nicht möglich, wenn jemand anders seinen Drahtesel falsch geparkt oder an ihren angekettet hat.

Ist falsches Parken mit dem Fahrrad ein Fall von Besitzstörung? Darf einfach das Schloss aufgebrochen und das fremde Rad weggeschafft werden oder muss das gar die Polizei erledigen? Gibt es Strafzettel für Räder? In Deutschland beispielsweise nennt sich die Lösung "Besitzwehr", man darf dafür fremdes Eigentum entfernen, wenn das eigene behindert wird - ähnlich zu unserer Besitzstörung in Österreich.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) kennt den Begriff der "Verbotenen Eigenmacht" sowie den "Anspruch wegen Besitzstörung". Wird der Besitzer in der Verwendung seines Besitzes gestört, kann er von demjenigen der ihn stört die Beseitigung der Störung verlangen. In den meistenFällen ist der Störende aber nicht anwesend, wenn die Störung passiert. Und genau deshalb ist die sogenannte Selbsthilfe rechtlich zulässig.

Wer also die Einfahrt, das Grundstück oder einfach nur das Rad eines anderen mit seinem Rad blockiert, muss mit einem aufgebrochenen Schloss leben können. Aufbrechen muss das Schloss aber der "gestörte" selbst. Feuerwehr oder Polizei dürfen in so einem Fall nicht helfen, solange die öffentliche Sicherheit nicht in Gefahr ist.

Fahrräder haben keine Kennzeichen

Werden Sie bei der Entfernung eines fremden Fahrrads beobachtet und bei der Polizei angezeigt, müssen Sie dennoch glaubhaft machen, dass Sie sich im Recht befinden - geschweige denn keinen Diebstahl begehen wollen. Einen Schlüssel fürs eigene Schloss vorzulegen, reicht im Zweifel nicht aus. Zur Not müssen Sie aus ihrem Haus den Eigentumsnachweis oder im Fall eines zusammen geketteten Rades den Fahrrad-Kaufvertrag oder eine Rechnung vorlegen.

Ein gewichtiges Problem bei all dem ist ident mit einer langjährigen Forderung: In Österreich haben Fahrräder im Gegensatz zu Autos und Motorrädern keine Kennzeichen und sind somit nicht behördlich registriert. Ich kann denjenigen, der mich behindert also nicht verständigen und Forderungen geltend machen. Ich kann denjenigen auch nicht benachrichtigen lassen, wenn ich sein Rad abmontiert habe.

Zettel hinterlassen

In den meisten Fällen hilft zur Klärung des Problems nur eines: das fremde Rad an einem nicht blockierenden Platz mit dem eigenen Schloss (seines habe ich ja aufgebrochen) wieder anketten und auf dem Sattel oder dem Lenker einen Zettel mit der eigenen Telefonnummer und einer Begründung für die "Tat" hinterlassen. Doch das neuerliche Problem in diesem Fall: das ist verboten!

Was erlaubt ist, ist das fremde Fahrrad mit nach Hause zu nehmen. So ist es ein Pfand, bis der Eigentümer reagiert hat. Großes Fragezeichen: ohne Kennzeichen kenne ich den Eigentümer ja nicht. Sie sehen, die Sache ist kompliziert, wir drehen uns am Ende doch ziemlich im Kreis!

Weniger nervenaufreibend und am sinnvollsten ist es vermutlich, die Blockade für zumindest einen Tag in Kauf zu nehmen und am Fahrrad des blockierenden Übeltäters einfach einen Zettel mit der Bitte zu hinterlassen, dies künftig nicht mehr zu tun!

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