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Wer zahlt, wenn die Therme tropft?

Heute Redaktion
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Bild: Fotolia

Seit 1. Jänner 2015 ist die neue Wohnrechtsnovelle in Kraft. In dieser steht fest, dass Kosten für diverse Reperaturen oder der Ausstausch einer Wärmeversorgungsanlage vom Vermieter übernommen werden müssen. Der Mieter hingegen ist weiterhin für die laufende Wartung, Reinigung und Abgasmessung zuständig.

Die    gilt sowohl für alle Altbau- und Neubauwohnungen, als auch für Gemeinde- und Genossenschaftswohnungen. Der Vermieter ist auch dann zur Gänze für die Erhaltung der Therme verantwortlich, wenn im Mietvertrag bisher etwas anderes vereinbart wurde. Die Vereinbarung ist dann ungültig. Die neue Regelung gilt also auch schon für bereits bestehende Mietverträge, allerdings wird die Rückwirkung der Bestimmung ausgeschlossen. Hat ein Mieter bereits einmal für eine Reperatrur oder Austausch der Therme zahlen müssen, dann bekommt er das Geld nicht rückerstattet.

Verantwortungen des Mieters

Der Mieter muss weiterhin wie bisher für die Wartung der Therme selbst aufkommen, um bei etwaigen Reperaturen das Geld vom Vermieter zurückzuverlangen. Erfolgt die jährliche Thermenwartung nicht, dann kann sich der Vermieter weigern, die gesamten Kosten der Reperatur zu übernehmen. Zudem muss auch bewiesen werden, dass die fehlende Wartung schuld am Defekt der Therme ist.

Sollte der Mieter die Therme übrigens auf eigenen Wunsch selbst eingebaut haben, dann ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet für diverse Mängel finanziell aufzukommen.

Kann die Miete dadurch erhöht werden?

Der Vermieter kann grundsätzlich nicht in bestehende Verträge eingreifen. Im Altbau ist ohne dies eine Mieterhöhung wegen Thermenreperaturen ausgeschlossen. Im Neubau wäre eine Erhöhung denkbar, aber nur dann, wenn einer Neuvermietung erfolgt.

Ausnahmen der Wohnrechtsnovelle

Ausgenommen von den neuen Bestimmungen sind unter anderem Häuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen, falls der Mietvertrag nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurde sowie Dienstwohnungen und Ferienwohnungen.