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"Wesentliche Änderung" beim Pickerl ab sofort gültig

Autofahrer aufgepasst! Ab sofort tritt eine neue Richtlinie im Rahmen der regelmäßigen "Pickerl"-Termine in Österreich in Kraft.  

Ein Mitarbeiter des ÖAMTC unternimmt im Rahmen einer Paragraph 57a Begutachtung eine Abgasmessung an einem Diesel-Fahrzeug. Archivbild.
Ein Mitarbeiter des ÖAMTC unternimmt im Rahmen einer Paragraph 57a Begutachtung eine Abgasmessung an einem Diesel-Fahrzeug. Archivbild.
GEORG HOCHMUTH / APA / picturedesk.com

Mit 20. Mai 2023 kommt es laut ARBÖ zu einer "wesentlichen Änderung" im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Pickerl-Begutachtung. Auch der ÖAMTC informiert, dass bei der §57a Begutachtung jetzt eine Erfassung der Verbrauchsdaten aus dem realen Fahrbetrieb vorgenommen werden muss.

Betroffen sind demnach Diesel-, Benzin-, Hybrid- und PlugIn-Hybrid-Pkw sowie Leicht-Lkw mit erstmaliger Zulassung ab 1. Jänner 2021 und der aktuellen Abgasklasse "6d" oder "6e" (ab Herbst 2023) entsprechen.

Die ausgelesenen Daten werden an eine zentrale Datenbank des BMK (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gesendet und von dort an die europäische Umweltagentur weitergeleitet. Das Ziel dieser Bestimmung ist die transparente Feststellung, ob die bei der Fahrzeuggenehmigung gemessenen Verbrauchswerte eingehalten werden.

Grundsätzlich sei die Erhebung der Verbrauchsdaten ein positiver Ansatz, die Verordnung sieht der ARBÖ dennoch aus Datenschutzperspektive kritisch, wie Generalsekretär Gerald Kumnig, ausführt: "Für die reine Erhebung der Verbrauchsdaten je Fahrzeugmodell wäre es ausreichend gewesen, die ersten elf Stellen einer Fahrgestellnummer zu übermitteln. Gemäß den derzeitigen Vorgaben, wird jedoch die gesamte 17-stellige Fahrgestellnummer ausgelesen und übermittelt wodurch eine Anonymisierung der Daten nicht vorhanden ist."

Das sei ein weiterer Schritt in Richtung 'gläserner Bürger' und daher abzulehnen. Da die Daten bis zu 20 Jahre gespeichert werden können, sei eine Einhaltung aller datenschutztechnisch relevanten Bestimmungen unerlässlich, erklärt Kumnig.

Fahrzeughalter kann Übermittlung ablehnen

Sowohl ARBÖ als auch ÖAMTC betonen aber, dass jeder, der die Verbrauchsdaten nicht hergeben möchte, das Auslesen der Daten verweigern kann. Die Verweigerung muss vom Fahrzeug-Besitzer vor der Überprüfung aktiv eingefordert und mittels Unterschrift am Prüfbericht bestätigt werden. "Eine Verweigerung hat keine Auswirkungen auf die §57a Begutachtung – man bekommt trotzdem ein Pickerl", stellt ÖAMTC-Techniker Andrej Prosenc klar.

Doch nicht nur bei der Begutachtungsplakette ändert sich etwas. Auch beim Wiener Parkpickerl kommen schon bald Neuerungen auf die Autofahrer zu

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