Österreich

Wiener mit Haarausfall klagte Kasse auf Wachstumsmittel

Ein 30-Jähriger wollte, dass die Gesundheitskasse die Kosten für die Wachstums-Behandlung übernimmt. Doch die Gerichte fanden ein Haar in der Suppe.

Christine Ziechert
Der Wiener wollte die Haarwachstums-Behandlung gerichtlich einklagen (Symbolbild).
Der Wiener wollte die Haarwachstums-Behandlung gerichtlich einklagen (Symbolbild).
Getty Images/iStockphoto

Mit einer äußerst haarigen Angelegenheit musste sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) befassen. Ein Wiener (Jahrgang 1992) leidet unter anlagebedingtem (androgenetischem) Haarausfall. Bei diesem Syndrom, das bei Männern und Frauen vorkommt, lichten sich zuerst die Haare an den Schläfen und an der Stirn, dann am oberen Hinterkopf. Die kahlen Stellen vergrößern sich, bis nur noch ein Haarkranz im unteren Bereich des Hinterkopfes und der Schläfen übrig ist.

Der 30-Jährige wollte daher, dass die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die Kosten für bestimmte Präparate und Maßnahmen zur Behandlung des Haarausfalls übernimmt – diese lehnte jedoch ab. Der Wiener ließ sich keine grauen Haare wachsen und beschritt den Klagsweg.

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    Haare als Hitze- und Kälte-Schutz

    Doch auch die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass keine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt. Die Causa ging schließlich vor den OGH. Der Wiener argumentierte seine Klage allerdings nicht mit optischen Gründen, sondern berief sich vielmehr auf "gesundheitliche" Aspekte. So würde die Mähne am Kopf im Sommer vor Sonnenschein und im Winter vor Kälte schützen. Zudem führte er an, dass das dauerhafte Fehlen von Haaren zu psychischen Problemen mit Krankheitswert führen kann.

    Doch der Oberste Gerichtshof ließ kein gutes Haar an der Argumentationslinie des Mannes und stellte fest: "Der in der Revision behauptete Schutz des Kopfs vor Sonneneinstrahlung und Kälte mag eine Funktion des Kopfhaars sein, die durch sein Fehlen beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung bedarf aber keiner ärztlichen Hilfe. Nach den Feststellungen kann ein hinreichender Schutz des Kopfes gegen Belastung mit Sonnenstrahlen durch einfache Maßnahmen gewährleistet werden, insbesondere das Tragen einer geeigneten Kopfbedeckung, die auch Schutz gegen Kälte bietet."

    Psychische Belastung allein reicht nicht

    Auch, dass das Fehlen von Haaren zu psychischen Problemen mit Krankheitswert führen könnte, ließ der OGH nicht gelten. Den allein "die bloße Möglichkeit des Umschlagens einer psychischen Belastung in eine psychische Störung mit Krankheitswert ist keine Krankheit", so der OGH. Die Revision wurde daher abgewiesen.