Bis zu 600 Euro Entschädigung

Wizz Air stellt Betrieb ein – DAS musst du jetzt wissen

Die Airline zieht sich aus Wien zurück. Passagiere haben Anspruch auf Geld statt Gutscheine – und teils bis zu 600 Euro Entschädigung.
Newsdesk Heute
10.09.2025, 17:50
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Die Ankündigung der Wizz Air, ihre Basis in Wien-Schwechat schrittweise zu schließen und sämtliche Flüge einzustellen, sorgt für erhebliche Verunsicherung bei den Reisenden. Umso wichtiger ist es, dass betroffene Passagiere nun ihre Rechte genau kennen und konsequent einfordern.

Anspruch auf Erstattung – auch als Geldleistung

Als Rückerstattung will Wizz Air nämlich lediglich "Wizz Credits" anbieten. Fluggäste haben jedoch laut EU-Fluggastrechteverordnung (EG 261/2004) Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung des Ticketpreises in bar, per Überweisung oder Kreditkarte – nicht nur in Form von Gutscheinen, hält die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte in einer Aussendung fest.

Falls ein WizzAir-Gutschein also nicht praktikabel ist, da die Airline künftig nicht mehr aus Wien abfliegt oder landet, so haben Reisende das Recht auf eine Rückerstattung per Überweisung.

Entschädigungszahlungen

Werden Flüge weniger als 14 Tage vor dem geplanten Abflug gestrichen, haben Reisende zusätzlich Anspruch auf Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro – abhängig von der Flugdistanz, so die Agentur weiter.

So sollten Betroffene jetzt vorgehen

Schriftlich beim Kundendienst von Wizz Air die Rückerstattung als Geldleistung, oder eine Ersatzbeförderung ab/nach Wien beantragen, falls die Alternativen nicht praktikabel sind.

Auf Erstattung per Überweisung bestehen, wenn keine Reisegutschrift gewünscht ist

Bei kurzfristigen Annullierungen auch Ausgleichszahlungen geltend machen

Falls keine Einigung mit der Airline erzielt wird, schlichtet die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kostenlos und ohne Provision

Umbuchungen

Umbuchungen auf Flüge von/nach Bratislava oder Budapest sind nur dann zulässig, wenn die betroffenen Reisenden dem ausdrücklich zustimmen und Wizz Air sämtliche Anreisekosten dorthin übernimmt. Grundsätzlich gilt nämlich, dass die Airline verpflichtet ist, Fluggästen eine gleichwertige Ersatzbeförderung ab/nach Wien – auch mit anderen Fluggesellschaften – zu organisieren.

{title && {title} } red, {title && {title} } Akt. 10.09.2025, 17:51, 10.09.2025, 17:50
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