Politik

Ing. Norbert HOFER begehrt die folgende Mitteilung

Nachträgliche Mitteilung gemäß §13 MedienG in Sachen Ing. Norbert Hofer.

08.03.2022, 11:38
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Der 3. Nationalratspräsident Norbert Hofer begehrt folgende nachträgliche Mitteilung.

Herr Ing. Norbert Hofer begehrt nachstehende Veröffentlichung:

NACHTRÄGLICHE MITTEILUNG:

Sie haben auf der unter www.heute.at erreichbaren Website in einem Artikel mit der Überschrift "Staatsanwalt will Hofers Immunität aufheben lassen", in einem Artikel mit der Überschrift "Hofer zu Posten-Poker: Kann nicht mal schnapsen", in einem Artikel mit der Überschrift "FPÖ-Chef Hofer erklärt, ob Kickl ihn nun stürzen will" Folgendes berichtet:

"Die Korruptionsstaatsanwaltschaft hat ein Auslieferungsbegehren gegen den dritten Nationalratspräsidenten und FPÖ-Chef Hofer gestellt."

"Die Wirtschafts und Korruptionsstaatsanwaltschaft führt den FPÖ-Chef offiziell als Beschuldigten, es gilt die Unschuldsvermutung."

"Gegen FPÖ-Parteichef Norbert Hofer, der sich derzeit wegen eines Bandscheibenproblems auf Reha befindet, ermittelt die Wirtschafts und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKSta) wegen des Verdachts der Geschenkannahme rund um die Bestellung eines Asfinag-Aufsichtsrates."

"FPÖ-Parteichef Norbert Hofer steht offenbar im Kreuzfeuer – in der eigenen Partei. Während er sich wegen eines Bandscheibenproblems auf Reha befindet und die Wirtschafts und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKSta) wegen des Verdachts der Geschenkannahme rund um die Bestellung eines Asfinag-Aufsichtsrates ermittelt – es gilt die Unschuldsvermutung –, liebäugelte sein Klubchef Herbert Kickl mit dem FPÖ-Chefposten."

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption hat das gegen Ing. Norbert HOFER wegen des Verdachts der Bestechlichkeit nach § 304 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren (Faktum "Bestellung von Dr. h.c. STEIGLITZ in den Aufsichtsrat staatsnaher Unternehmen") mit Verfügung vom 18. Jänner 2022 gem. § 190 Ziffer 2 StPO eingestellt.

Die Einstellung erfolgte, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der zu prüfende Sachverhalt einen strafbaren Tatbestand, insbesondere jenen nach § 304 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, zu erfüllen vermochte.

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