Coronavirus

Was Ungeimpfte jetzt im Lockdown noch tun dürfen

Seit Mitternacht gilt in Österreich ein Lockdown für Ungeimpfte. Sie dürfen das Haus nur noch aus bestimmten Gründen verlassen.

15.11.2021, 21:09
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Seit Montag dürfen Ungeimpfte auch nicht mehr im Einkaufscenter shoppen.
FOTOKERSCHI.AT / APA / picturedesk.com

Nachdem die Corona-Infektionszahlen in Österreich weiterhin explosionsartig ansteigen, hat die Regierung am Sonntag einen Lockdown für Ungeimpfte verhängt. Rund zwei Millionen Menschen in Österreich sind davon betroffen.

Für jene, die weder geimpft noch genesen sind, gelten nun wieder Ausgangssperren. Restaurants, Kaffeehäuser, Friseur oder Fitnesscenter waren schon mit der Einführung der 2G-Regel tabu. Ab jetzt dürfen Ungeimpfte also auch keine Bekleidungsgeschäfte oder Shopping-Center mehr besuchen und das Haus nur noch unter bestimmten Umständen verlassen.

Folgende Ausnahmen gelten: Weiterhin erlaubt ist der Gang in den Supermarkt und in die Trafik. Wie aus der Verordnung hervorgeht, ist das Verlassen der eigenen vier Wände zur Deckung der Grundbedürfnisse gestattet. Neben Supermarkt und Trafik darf man weiterhin auch zur Post, in die Drogerie, zur Bank oder in die Putzerei gehen. 

Keine Einschränkungen, wenn man zur Arbeit muss

Auch können Ungeimpfte weiterhin ihren Arzt oder Apotheken aufsuchen. Der Weg zur Arbeit, Uni oder Schule ist ebenfalls mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt. Anders als in den vergangenen Lockdowns sind die Universitäten nicht geschlossen. Ungeimpfte Studierende sind somit nicht zum Distance Learning verdammt.

Spaziergänge und Sport an der frischen Luft sind ebenso gestattet. Wie es in der Verordnung heißt, darf man zur "körperlichen und physischen Erholung" das Haus verlassen, allein oder in Begleitung von Personen, mit denen man zusammen wohnt.

Wie bei allen bisherigen Lockdowns kann man auch weiterhin pflegebedürftige Personen betreuen. Zudem dürfen Ungeimpfte engste Angehörige (Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern) oder Lebenspartner, die nicht im eigenen Haushalt wohnen, sowie Personen, die man regelmäßig trifft, besuchen. Auch der Weg zum Zweitwohnsitze ist erlaubt. Hunde- und Katzenbesitzer dürfen den Tierarzt aufsuchen, Tiere außer Haus versorgen und Futter einkaufen.

Keine Einschränkungen bei Religionsausübung

Auch der Gang in die Kirche, Synagoge oder Moschee ist gestattet. Mit dem Lockdown für Ungeimpfte sind keine neuen Einschränkungen bei der Religionsausübung verbunden. So enthält die Verordnung eine generelle Ausnahmebestimmung für "Zusammenkünfte zur Religionsausübung". Weiters ist die Teilnahme an Begräbnissen und der Besuch von Friedhöfen erlaubt. Bei Gottesdiensten ist natürlich das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.

Demos und Wahlen gelten ebenfalls als Ausnahme. Parteiveranstaltungen, sofern sie unaufschiebbar sind und nicht digital abgehalten werden können, können genauso wie das Gericht, der Notar oder der Anwalt besucht werden.

Die Abwendung der Gefahr für Leib und Leben ist ebenfalls wieder als Ausnahme in der Verordnung zu finden. Weiters dürfen Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten oder Waffengeschäfte aufgesucht werden. Ungeimpfte dürfen zudem vorbestellte Waren im Handel abholen.

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    Sabine Hertel, Google Maps, zVg