Coronavirus

Kündigung bei "3G"-Verstößen am Arbeitsplatz

Das Gesundheitsministerium plant eine "3G"-Regel am Arbeitsplatz – und zwar ab 15. Oktober. Doch wie sieht es mit den Kontrollen aus? Die Details.

Andre Wilding
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Eine 3G-Regel in der Arbeit soll bereits ab Mitte Oktober gelten.
Eine 3G-Regel in der Arbeit soll bereits ab Mitte Oktober gelten.
istock/picturedesk (Symbolbild)

Das Gesundheitsministerium plant offenbar strengere Corona-Regeln am Arbeitsplatz. Die neuen Maßnahmen sollen dabei bereits ab Mitte Oktober gelten – "Heute" berichtete. Ein Entwurf des Ministeriums von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) sieht eine "3G"-Regel in Unternehmen ab dem 15. Oktober vor.

Die Maßnahme soll dabei für alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Geschäften gelten, die am Arbeitsplatz mit Kollegen oder Kunden zusammentreffen könnten. Sie müssen also geimpft, genesen oder negativ auf das Coronavirus getestet sein.

Zumutbare Kontrollpflicht

Den Nachweis müssten Arbeitnehmer am Arbeitsplatz immer dabeihaben, heißt es in dem Entwurf des Ministeriums. Personen, welche die "3G"-Regel in Betrieben nicht einhalten würden, müssen mit harten Konsequenzen rechnen. So könnten Verweigerer etwa ohne Bezahlung nach Hause geschickt werden und auch Kündigungen seien möglich.

In der rechtlichen Begründung des Gesundheitsministeriums heißt es zudem: "Um die Vollzugstauglichkeit der Regelung zu gewährleisten, handelt es sich dabei nicht um eine primär an den Betreiber oder Inhaber des Arbeitsortes adressierte 'Einlassregel'".

Dies befreie den Betreiber oder Inhaber aber nicht von seiner Sorgetragungspflicht. "Im Vergleich zur 'Einlasskontrolle' sind jedoch keine durchgehenden Kontrollen erforderlich", heißt es in dem Entwurf, der "Heute" vorliegt. Was die Kontrollpflicht des Betreibers betreffe, sei auf die Ausführungen zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung zu verweisen, wonach die Kontrollpflicht nicht überspannt werden dürfe und zumutbar bleiben müsse.

Gültigkeit der Nachweise nicht überschreiten

So heißt es: "Hinsichtlich des Ausmaßes der Kontrollpflicht genügen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) – entsprechende Hinweise, Aushänge, mündliche und schriftliche Belehrungen und stichprobenartige Kontrollen."

Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten dürfen wie bisher nur eingelassen werden, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsklage dürfe die Gültigkeitsdauer der Nachweise nicht überschritten werden.

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