Die Bundesregierung hat als eine wesentliche Maßnahme der Teuerungs-Entlastung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 die "Kalte Progression" abgeschafft. Die wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge werden dabei automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst.
Der Inflationsabgeltung liegt der Progressionsbericht zugrunde, der bereits im Sommer 2023 präsentiert wurde. Die im Jahr 2024 auszugleichende Inflationsrate beträgt 9,9 Prozent, errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2022 bis Juni 2023. Demnach sparen sich die österreichischen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler aufgrund der Abschaffung der kalten Progression im kommenden Jahr 3,65 Mrd. Euro.
Automatische Anpassung
Durch die automatische Anpassung im Ausmaß von zwei Drittel werden 2,47 Mrd. Euro ausgeglichen. Die Differenz im Höhe von 1,18 Mrd. Euro ist nun im Rahmen des verbleibenden Drittels auszugleichen. Im Rahmen des verbleibenden Drittels möchte die Bundesregierung den arbeitenden Menschen sowie den Familien etwas zurückgeben bzw. die Lebensumstände erleichtern.
Die entsprechenden Maßnahmen wurden bereits im Ministerratsvortrag 69a/1 "Entlastungsmaßnahmen im Umfang des noch nicht erfassten Volumens der Kalten Progression" vom 15. September 2023 präsentiert und im Zirkulationsweg angenommen.
Diese wurden nun seitens des Bundesministers für Finanzen legistisch ausgearbeitet und sollen mit dem "Progressionsabgeltungsgesetz 2024" beschlossen werden.
Wesentliche Inhalte
➤ Zusätzliche gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
➤ Volle Anpassung der Absetzbeträge
➤ Erhöhung des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrages)
➤ Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
➤ Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
➤ Verlängerung der Homeoffice-Regelung
➤ Erhöhung des Kindermehrbetrages
➤ Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten
Vier Tarifzonen
Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024, BGBl. II Nr. 251/2023, kundgemacht. Nun sollen die für die Anwendung der ersten vier Tarifstufen maßgebenden Grenzbeträge zusätzlich in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst werden, und zwar:
➤ die erste Tarifstufe um in Summe 9,6 % auf 12.816 Euro
➤ die zweite Tarifstufe um in Summe 8,8 % auf 20.818 Euro
➤ die dritte Tarifstufe um weitere um in Summe 7,6 % auf 34.513 Euro und
➤ die vierte Tarifstufe um weitere um in Summe 7,3 % auf 66.612 Euro.
Volle Anpassung der Absetzbeträge
Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung/des SV-Bonus sowie mit ihnen in Zusammenhang stehenden Einkommens- und Einschleifgrenzen werden zu 100 % an die Inflationsrate angepasst.
Erhöhung des Gewinnfreibetrages
Der Gewinnfreibetrag für Selbständige beträgt aktuell bis zu 15 % des Gewinnes. Dieser setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis zu 30.000 Euro und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. Der Grundfreibetrag soll, zur weiteren Entlastung von Selbständigen, auf 33.000 Euro angehoben werden.
Überstunden
Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat sind derzeit im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt jedoch höchstens 86 Euro monatlich, steuerfrei.
Um die Mehrleistung auch steuerlich anzuerkennen, soll der monatliche Freibetrag auf 120 Euro angehoben werden. Zeitlich befristet, für eine Dauer von zwei Jahren (2024 und 2025), soll überdies der monatliche Freibetrag für die ersten 18 Überstunden 200 Euro im Monat betragen. Im Anschluss daran wird – um auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen flexibel reagieren zu können – die Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt, der Verteilung hinsichtlich Geschlecht, Branchen und Einkommensgruppen evaluiert, wobei jedenfalls sichergestellt wird, dass das darauf entfallende Entlastungsvolumen dauerhafte Wirkung entfaltet.
Schmutz, Erschwernis- und Gefahrenzulage
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind derzeit im Allgemeinen bis insgesamt 360 Euro monatlich steuerfrei. Der monatliche Freibetrag soll auf 400 Euro angehoben werden.
Verlängerung der Homeoffice-Regelung
Die im Jahr 2021 befristet eingeführten steuerlichen Regelungen betreffend Homeoffice-Tätigkeiten von Arbeitnehmern sollen unbefristet verlängert werden.
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Valorisierung der Sozialleistungen.
Bild: picturedesk.com
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Senkung Lohnnebenkosten (UV-Beitrag um ein Zehntel, FLAF-Beitrag auf 3,7 %).
Frank Hoermann / dpa Picture Alliance / picturedesk.com
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300 Euro für besonders betroffene Gruppen (Arbeitslose, Mindestpensionisten, etc.).
Tobias Steinmaurer / picturedesk.com
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500 Euro für jeden und jede: davon 250 Euro Klimabonus und 250 Euro Bonus für alle Erwachsenen (für Kinder je die Hälfte).
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Die CO2-Bepreisung wird auf Oktober verschoben.
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180 Euro als zusätzliche Einmalzahlung der Familienbeihilfe im August.
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Vorziehen Familienbonus (2.000 Euro) und Erhöhung des Kindermehrbetrags (550 Euro) auf 2022.
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Verlängerung des Wohnschirms (Schutz vor Delogierung).
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Digi-Scheck für Lehrlinge (bis zu 3 mal 500 Euro pro Jahr) wird bis 2024 verlängert.
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Erhöhter Absetzbetrag für 2022 (500 Euro).
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Strompreiskompensation.
Weingartner-Foto / picturedesk.com
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Mitarbeiter-Prämie von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei sowie SV-beitragsfrei.
Getty Images/iStockphoto
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Direktzuschuss für energieintensive Unternehmen.
Getty Images/iStockphoto
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Abschaffung der kalten Progression.
Katharina Mikhrin / Westend61 / picturedesk.com
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Valorisierung der Sozialleistungen.
Bild: picturedesk.com
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Senkung Lohnnebenkosten (UV-Beitrag um ein Zehntel, FLAF-Beitrag auf 3,7 %).
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300 Euro für besonders betroffene Gruppen (Arbeitslose, Mindestpensionisten, etc.).
Tobias Steinmaurer / picturedesk.com
Erhöhung des Kindermehrbetrages
Der Kindermehrbetrag, der eine wichtige steuerliche Entlastung für Familien mit niedrigeren Einkommen darstellt, soll von 550 Euro auf 700 Euro angehoben werden.
Erweiterung der Betriebskindergärten
Der höchstmögliche steuerfreie Zuschuss eines Arbeitgebers zur Kinderbetreuung soll von 1.000 Euro auf 2.000 Euro verdoppelt werden und für Kinder bis 14 Jahre möglich sein. Um die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zu erleichtern, soll es zudem möglich sein, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Kosten der Kinderbetreuung selbst verausgabt und diese zumindest teilweise durch den Arbeitgeber ersetzt wird.
Außerdem soll vorgesehen werden, dass die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme von Betriebskindergärten auch dann steuerfrei ist, wenn die Einrichtung auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden kann.
Die Maßnahmen (inkl. automatische Anpassung im Ausmaß von zwei Drittel) bewirken im Jahr 2024 eine Steigerung des Bruttoinlandsproduktes (BIP) um rund 0,4 %, des privaten Konsums um rund 0,9 %, der Beschäftigung um rund 0,5 % sowie eine Steigerung der Investitionen um rund 0,8 %.
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