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15-jährige Schülerin klagt Republik wegen Maskenpflicht

Eine 15-jährige Schülerin klagt die Republik Österreich wegen der Maskenpflicht in den Schulen.
14.12.2020, 10:07

Paukenschlag gleich nach der Wiedereröffnung der Schulen: Eine 15-jährige Gymnasiastin aus der Obersteiermark klagt nun die Republik Österreich. Im Wesentlichen bringt sie vor, dass es für den Zwang des Tragens einer MNS während des Unterrichts keine Evidenz für die Verhinderung einer Ansteckung mit Covid-19 gäbe. Sehr wohl gäbe es aber eine Evidenz, dass Kinder und Jugendliche von Coronakaum betroffen sind.

Der Gesetzgeber habe es auch unterlassen, eine ausreichende Evidenz für den Zwang zum Tragen eines MNS vorzulegen und gleichzeitig habe er in keiner Weise die Unbedenklichkeit des stundenlangen Tragen eines MNS argumentieren können. Die Rechtsvertreterin der Schülerin, die Schladminger Anwältin Michaela Hämmerle, bemängelt die fehlende Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie die Verletzung von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit. Psychische wie physische Beeinträchtigungen können beim dauerhaften Tragen eines MNS nicht ausgeschlossen werden.

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Wohl des Kindes vorrangig

Die beklagte Republik habe den MNS Zwang mit höherrangigen, verfassungsmäßig garantierten Grundrechten abzuwägen, wie vom VfGH schon mehrfach erwähnt. Laut der Charta für Kinderrechte (in Ö im Verfassungsrang) habe jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig ist. Ebenso auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung, sowie auf Wahrung seiner Interessen, auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit und auf das Recht auf Bildung. Das Wohl des Kindes muss vorrangig betrachtet werden. Dieses sieht Hämmerle aber hier verletzt.

Hämmerle legt unter anderem eine dänische Studie vor, wonach das Tragen eines MNS keinen signifikanten Einfluss auf das Risiko einer Erkrankung mit COVID-19 habe. Hingegen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Tragen eines MNS (während des ganzen Unterrichts und schon auch am Schulweg) auf die kindliche und jugendliche Psyche gravierende Folgen hat - und dies nicht nur, weil die für die Entwicklung enorm wichtige soziale Interaktion unterbunden werde.

Republik soll für Folgeschäden haften

Die Schülerin verlangt von der Republik die Feststellung, dass sie keinen MNS tragen muss oder (in eventu) dass der Bund als Verordnungsgeber die Haftung für sämtliche durch das Tragen des MNS auftretenden Folgeschäden übernimmt. Zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist unter anderem auch das Recht auf Selbsthilfe wenn staatliche Hilfe zu spät kommt (Par.19iVm 344 ABGB).

Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung liegt ebenfalls bei. Das zuständige Pflegschaftsgericht begründet die Genehmigung damit, dass das "Klagsbegehren weder mutwillig noch aussichtslos ist“ und „jedenfalls im Interesse der (minderjährigen) Klägerin".

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