Oberösterreich

150 Überstunden in 4,5 Monaten – Firma zahlt aber nicht

4,5 Monate arbeitete ein LKW-Fahrer für eine Firma. Nachdem er das Dienstverhältnis vermeintlich einvernehmlich beendet hatte, kam die Ernüchterung.

Heute Redaktion
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Der LKW-Fahrer wurde nicht entsprechend bezahlt.
Der LKW-Fahrer wurde nicht entsprechend bezahlt.
Rupert Oberhaeuser / Caro / picturedesk.com

Um die Kunden seines Arbeitgebers optimal zu versorgen, leistete der LKW-Fahrer aus dem Bezirk Linz-Land hunderte Überstunden. Nach 4,5 Monaten wollte er das Dienstverhältnis einvernehmlich auflösen. Nach dem Gespräch mit dem Firmenchef ging der LKW-Fahrer von einer "Einvernehmlichen" aus, doch wenige Tage später dann der Schock: Der Arbeitgeber hatte ihm bei der Abrechnung die Bezahlung seiner rund 150 Überstunden vorenthalten, immerhin mehr als 2.200 Euro netto. Zudem stellte der Arbeitnehmer fest, dass ihn die Firma bei der Gebietskrankenkasse "mit vorzeitigem Austritt" abgemeldet hat. Dies hätte eine Sperre beim AMS und somit den Verlust des Arbeitslosengeldes für einen Monat bedeutet.

Causa vor Gericht

Weil der Arbeitgeber trotz Arbeiterkammer-Intervention nicht bereit war, die Überstunden vollständig auszuzahlen und die Art des Austritts aus dem Dienstverhältnis abzuändern, mussten die AK-Rechtsschützer für den LKW-Fahrer vor Gericht ziehen. Dort einigte man sich schließlich mittels Vergleichs auf eine nachträgliche Zahlung von 1.700 Euro netto, also rund 380 Euro pro Beschäftigungsmonat. Acht Monate nach der Beendigung des Dienstverhältnisses kam der Lastenfahrer so doch noch zu einem beträchtlichen Anteil seiner Ansprüche. Zudem wurde die Beendigungsart in "einvernehmlich" abgeändert.

AK-Präsident Johann Kalliauer weist einmal mehr darauf hin, dass Arbeitnehmer selbständig ihre Arbeitszeiten dokumentieren sollen, und zwar handschriftlich und zeitnah, also unmittelbar nach Dienstschluss. Und wenn möglich, soll das ein Arbeitskollege bestätigen. "Auch beim Auflösen des Dienstverhältnisses empfehlen wir natürlich, dies schriftlich und wenn möglich mit Zeugen zu machen. Dasselbe gilt für das Bestätigen von Urlaubswünschen. Das kann im Streitfall von besonderer Bedeutung sein", betont der AK-Präsident.

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    Sven Hoppe / dpa / picturedesk.com