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2.180 Euro GIS-Strafe, obwohl Wiener (31) keinen TV hat

Die GIS will dem 31-jährigen Martin F. eine Verwaltungsstrafe aufbrummen, weil er nicht angegeben hat, dass er keinen Fernseher besitzt.

Rhea Schlager
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GIS Webseite Gebühren Info Service
GIS Webseite Gebühren Info Service
Heute

Nicht immer scheint die GIS-Regelung ganz klar zu sein: Wenn es nach dem Unternehmen geht, sollen all jene die geforderten Rundfunkgebühren zahlen, die einen Fernseher oder ein Radio besitzen. Der 31-jährige Martin F. (Name von der Redaktion geändert) verfügt aber über keines der Geräte, bekam bisher aber trotzdem inzwischen schon zwei RSb-Briefe von der GIS.

"In Österreich gilt Unschuldsvermutung"

"Ich hab mich so ärgern müssen, als ich mich bei der Hotline darüber beschwert hab und ihnen sagte, dass ich gar kein TV-Gerät besitze", erklärt Martin F., der beruflich Polizist ist, im Gespräch mit "Heute". "Aber die Dame am Telefon meinte, dass ich bekanntgeben muss, ob ich einen Fernseher mit Empfang hab." Ansonsten soll der 31-Jährige nach zweimaliger Nichtbeantwortung eine Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro zahlen müssen.

Bis jetzt hat Martin F. aber nichts unternommen. "Die GIS will, dass ich eine Strafe bekomme, obwohl in Österreich die Unschuldsvermutung gilt. Das kann doch nicht sein", erklärt er abschließend.

Leser hat Auskunftspflicht

Laut Harald Kräuter, Geschäftsführer des Gebühren Info Service, erhalten alle angeschriebenen Haushalte ein Informationsblatt, auf dem die gesetzliche Ausgangslage, die die GIS vorgegeben bekommen hat, erklärt wird. So ist nach dem Gesetzgeber vorgeschrieben, dass Rundfunkteilnehmer in regelmäßigen Abständen kontaktiert werden sollen, um eine richtige Erfassung zu garantieren.

"Es handelt sich dabei um eine gesetzlich Vorgabe und nicht um eine von der GIS frei gewählte Vorgangsweise", erklärt Kräuter auf "Heute"-Anfrage. Eine Verwaltungsstrafe muss dann gezahlt werden, wenn kontaktierte Personen ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, wodurch das Unternehmen verpflichtet ist, das der Bezirksverwaltungsbehörde weiterzugeben.

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