"Heute"-Leser Michael N. fragt: "Ich habe aus Versehen in meiner Tätigkeit an der Werkbank eine Maschine beschädigt. Kann ich dafür haftbar gemacht werden?" Die AK klärt auf.
"Arbeitnehmer haften nur eingeschränkt für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen. Damit ein Arbeitnehmer überhaupt haftbar gemacht werden kann, muss tatsächlich ein Schaden bei Erbringung der Arbeitsleistung entstanden sein und dieser Schaden muss durch den Arbeitnehmer verursacht sein", heißt es seitens der AK Niederösterreich.
Und weiter: "Unterschieden werden vier Abstufungen des Verschuldens, die von entschuldbarer Fehlleistung über leichte und grobe Fahrlässigkeit bis zum Vorsatz gehen. Welcher Grad des Verschuldens vorliegt, darüber entscheidet das Gericht. Die Höhe einer etwaigen Ersatzpflicht hängt vom Verschuldensgrad und weiteren Umständen ab, z.B. der Ausbildung und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers."
Bei weiteren Fragen: AK-Arbeits- und Sozialrecht unter der Tel.: 057171-22 000