Arbeiterkammer klärt auf

Angst vor Waldbrand – diese Rechte hast du als Urlauber

Auch im August wüten in beliebten Urlaubsländern schwere Waldbrände. Die AK erklärt, wann Reisende kostenlos stornieren können.
Oberösterreich Heute
16.08.2026, 14:41
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Erst am Sonntag kämpften rund 270 Feuerwehrleute gegen einen schnell wachsenden Waldbrand im Süden Frankreichs. Zwei Dörfer und insgesamt 20 Häuser mussten vorsorglich evakuiert werden. Auch Griechenland war Anfang August von heftigen Bränden betroffen: Mehr als 12.000 Hektar Land wurden zerstört.

Die Feuer sorgen mitten in der Hauptreisezeit für Unsicherheit. Viele Urlauber fragen sich: Muss ich meine Reise trotz der Gefahr antreten? Kann ich kostenlos stornieren? Und was kann ich tun, wenn ich mich bereits im Urlaubsland befinde?

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Wann du kostenlos stornieren kannst

Bei einer offiziellen Reisewarnung des Außenministeriums können Konsumenten laut Arbeiterkammer OÖ jedenfalls kostenlos von einer gebuchten Pauschalreise zurücktreten. Das gilt nicht nur bei Naturkatastrophen, sondern beispielsweise auch bei Terroranschlägen oder politischen Unruhen.

Ein kostenloser Rücktritt kann aber auch ohne offizielle Reisewarnung möglich sein. Voraussetzung sind unvorhersehbare äußere Ereignisse, die den Urlaub unmöglich oder unzumutbar machen.

Bei Waldbränden kommt es darauf an, wie stark das konkrete Reiseziel und die geplante Reise betroffen sind. Im Streitfall müssen Gerichte entscheiden. Wer erst in einigen Wochen abreist, kann allerdings nicht sofort kostenlos stornieren.

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Erst abwarten, dann Veranstalter kontaktieren

Laut AK müssen Reisende zunächst die weitere Entwicklung abwarten. Bietet der Veranstalter eine zumutbare und kostenlose Umbuchung an, muss diese grundsätzlich angenommen werden. Betroffene sollten zunächst beim Veranstalter nachfragen, ob die Reise überhaupt stattfindet.

Wer wegen der Gefahrenlage nicht fahren oder eine bereits angetretene Reise abbrechen will, sollte rasch Kontakt aufnehmen und eine gemeinsame Lösung suchen. Ist eine angebotene Umbuchung aus guten Gründen nicht zumutbar, sollte die Ablehnung schriftlich begründet werden.

Wenn der Veranstalter nicht mitspielt

Lehnt der Veranstalter sowohl einen kostenlosen Rücktritt als auch eine Umbuchung ab, rät die AK zu einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Dabei sollen sich Konsumenten auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" berufen.

Eine verlangte Stornogebühr sollte nur "vorbehaltlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" bezahlt werden. Bereits geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden. Ob tatsächlich ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht, kann bei einem Streit letztlich nur ein Gericht klären.

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