Politik

Wer in falsches Land reist, verliert sein Gehalt

Seit einigen Tagen herrscht in Europa wieder weitgehend Reisefreiheit. Am Mittwoch wurden arbeitsrechtliche Regeln für Auslandsreisen konkretisiert.

Stefanie Riegler
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Italien, Strand.
Italien, Strand.
istock

Ein Urlaub am Meer scheint im heurigen Sommer nach der Grenzöffnung wieder möglich. In den letzten Wochen wurden allerdings viele arbeitsrechtliche Fragen dazu diskutiert.

Zuletzt wurde von Experten häufig kommuniziert, dass Arbeitnehmer im Falle einer Corona-Erkrankung nach einem Auslandsaufenthalt um ihr Gehalt fürchten müssen oder sogar die Auflösung des Dienstverhältnisses droht, "Heute" berichtete. Das Arbeitsministerium traf sich am Mittwoch mit den Sozialpartnern zu einem runden Tisch, um die Rechtslage genau zu konkretisieren.

Bei korrektem Verhalten keine Sorge um Entgeltfortzahlung

Gemeinsam mit Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, ÖGB und Industriellenvereinigung wurde nun eine Lösung erarbeitet. So wurde beschlossen, dass sich Arbeitnehmer in der Regel nicht um ihr Gehalt sorgen müssen, wenn sie im Ausland urlauben, sich an die dortigen Coronavirus-Auflagen halten, aber dennoch erkranken.

"Sowohl beim Urlaub in Österreich als auch im Ausland gilt, hält man sich an die landesüblichen Covid-Vorsichtsbestimmungen, wird man in der Regel keine Probleme mit der Entgeltfortzahlung bekommen", heißt es in einer Aussendung des Ministeriums.

Probleme bei der Entgeltfortzahlung könne es jedoch bei groß fahrlässigem Verhalten geben, wie Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) im "Ö1-Morgenjournal" betonte. Wenn man etwa "gemeinsam aus einem Gefäß bei einer Party am Strand trinke", so Aschbacher.

Urlaub in Schweden oder Portugal problematisch

Auch wenn ein Arbeitnehmer in ein Land mit Reisewarnstufe 5 oder 6 fährt, ist die Entgeltfortzahlung nicht gesichert. Das gilt in der EU aktuell für Schweden, Großbritannien und Portugal sowie für die italienische Region Lombardei und für das deutsche Bundesland Nordrhein-Westfahlen.

Ein Entlassungsgrund liege im Falle einer Erkrankung aber nicht vor. Generell kann der Arbeitgeber "eine Reise ins Ausland nicht verbieten oder als Entlassungsgrund heranziehen", so das Ministerium.

Mit einem Urlaub in Österreich sei man laut Epidemiegesetz auf der sicheren Seite. Auf der Ministeriums-Website wird es ein Handbuch mit den konkretisierten Regeln geben.