Coronavirus

Brisante neue Regelung bei Impfschäden aufgetaucht

Gemeinsam mit der Impfpflicht hat der Bundesrat als letzte "Hürde" auch Änderungen beim Impfschadengesetz durchgewunken. "Heute" kennt die Details.

Rene Findenig
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apa/picturedesk/iStock ("Heute"-Montage)

Mit der breiten Zustimmung des Bundesrats zum COVID-19-Impfpflichtgesetz ist die Impfpflicht in Österreich so gut wie beschlossene Sache. Was bei der Abstimmung am Donnerstag vollkommen unterging: Es kommt auch zu Änderungen im Impfschadengesetz. "Dabei geht es primär um die unmittelbare gesetzliche Verankerung der COVID-19-Impfungen, wodurch sich bei Impfschäden ein direkter Entschädigungsanspruch ergibt", heißt es vom Parlament. "Heute" kennt die Details.

Im Detail sollen begleitend zur gesetzlich vorgesehenen Impfpflicht gegen COVID-19 im Rahmen des COVID-19-Impfpflichtgesetzes im Impfschadengesetz ein Verweis auf das neue Impfpflichtgesetz aufgenommen werden. "Dadurch werden COVID-19-Impfungen nach dem Impfpflichtgesetz im Impfschadengesetz auch unmittelbar gesetzlich verankert", heißt es im Antrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz (ÖVP) und Ralph Schallmeiner (Grüne). Entschädigungen werden damit kurz gefasst gesetzlich verankert.

Auch Entschädigung nach angeordneten Impfungen

"Zudem soll der Verweis auf § 17 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, durch Aufnahme auch des § 17 Abs. 4 EpiG erweitert werden", heißt es im Antrag. Und weiter: Darin wird bestimmt, dass, sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen anordnen kann." Auch Schäden nach angeordneten Impfungen sollen damit nach dem Impfschadengesetz entschädigt werden.

Von den 367 Anträgen wegen vermuteter Impfschäden im Jahr 2021 – im Schnitt einer pro Tag – drehe sich der Großteil um Corona-Impfungen, berichtet zuletzt der "Kurier". Das zeigt auch der Jahresvergleich: Im Vergleich zum Jahr 2020 (zehn Fälle, vor allem Zecken- und Masernimpfungen) ist die Zahl der Impfschaden-Anträge um das 37-Fache gestiegen. Per Antrag kann man dabei Schadenersatz fordern – allerdings nur beim Vorliegen spezieller Fakten und nicht bei jeder Impfreaktion.

Impfung muss in Österreich erfolgt sein

Grundlage eines solchen Antrags ist ein medizinisches Gutachten, in dem nach dem Antrag geklärt wird, wie wahrscheinlich es ist, dass der genannte Schaden durch die Impfung hervorgerufen worden sein könnte – etwa im Falle von aufgetretenen Hirnvenenthrombosen oder Herzmuskelentzündungen. Was dabei wichtig ist: Es muss eine Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Schaden durch die Impfung auftrat und es reicht nicht, dass die Impfung eine solche Nebenwirkung haben könnte.

Bestätigt das Gutachten, dass Gründe für einen Schaden durch die Impfung sprechen, wird nach einer Zahlung bei Schäden ohne und mit Dauerfolgen unterschieden. 1.300 Euro bekommt man EINMALIG bei einem schweren Impfschaden OHNE Dauerfolgen. Wer dagegen stärkste Dauerfolgen wahrscheinlich durch eine Impfung davonträgt, also MIT Dauerfolgen kämpft, kann eine Zahlung von bis zu 2.700 Euro PRO Monat bekommen.

Schlaganfall nach Corona-Impfung

In beiden Fällen muss in Österreich geimpft worden sein, heißt es dazu im Gesetz. Laut Bericht führen aber kaum Anträge zu tatsächlichen Zahlungen beziehungsweise zu Feststellungen von Impfschäden, dies sei nur bei rund jedem zehnten Antrag wirklich der Fall. Ein 58-jähriger Oberösterreicher etwa erlitt nach seiner zweiten Corona-Impfung mit Biontech/Pfizer einen leichten Schlaganfall. Bewiesen ist der Schlaganfall als Impfnebenwirkung aber nicht.

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