Österreich

Coronavirus: Darf der Chef das Urlaubsziel vorgeben?

Nach den ersten Coronavirus-Fällen in Österreich sind viele Menschen verunsichert. Welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen sind zu erwarten?

Heute Redaktion
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Am Dienstag gab es die ersten beiden Coronavirus-Fälle in Tirol. Jetzt wurde auch der erste Fall in Wien bestätigt. In Norditalien herrscht Ausnahmezustand. Auch das österreichische Bundesheer hat bereits eine Weisung ausgegeben, dass Soldaten, die im Auslandseinsatz sind, nur noch in Österreich Urlaub machen dürfen – "Heute" berichtete.

Wie sieht es generell für Arbeitnehmer in Österreich aus? Die Arbeiterkammer hat bereits auf ihrer Website eine Info-Seite eingerichtet. Wie AK-Experte Philipp Brokes gegenüber "Heute" bestätigt, sind viele Menschen verunsichert. Die Telefone laufen heiß. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus präventiv zu Hause bleiben, etwa weil ein Kollege kürzlich in einem betroffenen Gebiet Urlaub gemacht hat und nun wieder in der Arbeit ist?

"Nein, gesund zu Hause zu bleiben, ist nicht erlaubt. Das kann zu einer Streichung der Entgeltzahlung oder sogar zur Entlassung führen", erklärt Philipp Brokes.

Grundsätzlich sollte die Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgeber vereinbart werden. Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine nachvollziehbare Gefahr besteht – wenn etwa ein Kollege nachweislich mit dem Virus infiziert ist oder wenn um den Arbeitsplatz eine Sperrzone errichtet wurde. Das gilt nicht für jene, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.

"Wenn etwa ein Mitarbeiter kürzlich in Norditalien war, kann der Arbeitgeber aber eine Freistellung veranlassen, um seine Belegschaft zu schützen", so Brokes.

Kann der Arbeitgeber Corona-Tests anordnen?

"Wenn ein Verdacht auf eine Erkrankung besteht, kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ersuchen, sich testen zu lassen. Zwingen kann er ihn allerdings nicht dazu", so der AK-Experte. Eine Dienstfreistellung ist aber immer möglich.

Bin ich verpflichtet dem Arbeitgeber mein Urlaubsziel zu nennen?

"Grundsätzlich ist der Urlaub Privatsache. Rechtlich verbieten kann der Chef z.B. einen Mailand-Urlaub nicht", so Brokes. Trotzdem gilt für den Arbeitgeber eine Fürsorge- und für den Arbeitnehmer eine Treuepflicht. Das bedeutet, wenn ein Mitarbeiter kürzlich in einem betroffenen Gebiet war, sollte man den Arbeitgeber darüber informieren.

Darf ich den Antritt einer Dienstreise in betroffene Gebiete verweigern?

"Ein Ablehnungsrecht gibt es nur, wenn die Dienstreise in ein betroffenes Gebiet führt, das bereits abgeriegelt ist. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber zu beachten", erklärt Brokes und empfiehlt für internationale Unternehmen auf neue Technologien zurückzugreifen oder etwa Videokonferenzen abzuhalten.

Bin ich verpflichtet meine Krankheitssymptome zu melden?

Laut Arbeiterkammer ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich krank zu melden. In der Krankenstandsbestätigung muss zwar die Ursache für Ihre Arbeitsunfähigkeit angeführt sein, aber keine Diagnose. Das bedeutet der Arbeitgeber muss nicht wissen, woran der Arbeitnehmer leidet. Das ist Privatsache. Da aber das Coronavirus aufgrund des Epidemiegesetzes meldepflichtig ist, wird der Arzt von der Schweigepflicht entbunden und muss die Erkrankung den Behörden melden.

Was passiert, wenn ich in einem betroffenen Gebiet (z.B. Hotel in Teneriffa) festsitze?

"Solange es nicht möglich ist zum Schutz der Bevölkerung auszureisen, besteht die Entgeltfortzahlung laut dem Epidemiegesetz weiterhin", sagt Brokes. Der Arbeitgeber kann sich in solchen Fällen aber einen Kostenersatz vom Bund zurückholen.

Muss ich Home-Office machen?

Brokes erklärt dazu: "Wenn es eine sogenannte 'Versetzungsklausel' gibt oder Home-Office-Möglichkeiten vereinbart wurden, dann ja."