Der schnelle Einkauf kann mitunter rechtliche Fragen aufwerfen – etwa dann, wenn Waren vorübergehend in der eigenen Tasche oder im Rucksack verstaut werden. Ebenso herrscht oft Unsicherheit darüber, ob Supermarktpersonal Taschen kontrollieren darf. Die Rechtslage in Österreich ist dabei jedoch klarer als viele vermuten.
Wer beim Einkauf keinen Korb oder Einkaufswagen verwendet, greift mitunter zur pragmatischen Lösung und legt Produkte vorübergehend in die eigene Tasche oder den Rucksack. Gesetzlich untersagt ist das grundsätzlich nicht. Dennoch kann dieses Verhalten problematisch werden.
Denn aus Sicht des Handels kann das Verstauen von Waren in persönlichen Behältnissen als Hinweis auf eine mögliche Diebstahlsabsicht interpretiert werden. Rechtlich entscheidend ist dabei stets der Einzelfall: Ob tatsächlich ein strafrechtlich relevanter Verdacht besteht, hängt von den Umständen und der erkennbaren Absicht ab.
In der Praxis greifen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter oder Ladendetektive meist erst an der Kassa ein. Dort wird beobachtet, ob sämtliche entnommenen Produkte wieder aus Tasche oder Rucksack genommen und bezahlt werden.
Nach österreichischer Rechtslage ist die Antwort eindeutig: Taschen- oder Personenkontrollen dürfen grundsätzlich nur von der Polizei durchgeführt werden. Darauf verweist auch der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Mitarbeitende eines Geschäfts oder Privatdetektive verfügen über keine Sonderrechte. Sie haben lediglich dieselben Befugnisse wie jede Privatperson.
Eine Kontrolle durch Supermarktpersonal muss daher grundsätzlich nicht akzeptiert werden – auch dann nicht, wenn Schilder im Geschäft dazu auffordern, Taschen "unaufgefordert an der Kassa vorzuweisen". Solche Hinweise schaffen keine zusätzlichen rechtlichen Befugnisse.
Anders verhält es sich bei einem konkreten und begründeten Tatverdacht. Besteht der Verdacht eines Diebstahls, dürfen Mitarbeitende oder Ladendetektive eine Person anhalten und die Polizei verständigen.
Eine eigenständige Durchsuchung ist jedoch auch in diesem Fall nicht zulässig. Erst die Polizei darf eine Kontrolle von Taschen oder Personen durchführen.