Life

Das müssen Sie beim Kinderpass beachten

Heute Redaktion
Teilen

Miteintragungen von Minderjährigen in Reisepässen sind seit heute, Freitag, ungültig. Wer also mit Kind und Kegel ins Ausland verreisen möchte, muss sich um die entsprechenden Dokumente für seine Sprösslinge kümmern.

Doch auch wenn die Miteintragungen nicht mehr gelten, für Väter oder Mütter ist der Pass bis zum darin aufgeführten Ablaufdatum gültig. Das Miteintragen von Kindern ist bereits seit drei Jahren nicht mehr möglich. .

Dafür werden 30 Euro fällig, gratis ist die Erstausstellung bis inklusive zweitem Geburtstag. Deren Gültigkeit ist unterschiedlich: Bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr beträgt sie zwei Jahre, bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr muss der Pass alle fünf Jahre erneuert werden. Danach wird für zehn Jahre ausgestellt.

Wer ist zuständig?

In Wien sind die Magistratischen Bezirksämter für die Ausstellung der Pässe zuständig, in Statuarstädten der Magistrat, in Leoben und Schwechat die Gemeinde und ansonsten die Bezirkshauptmannschaft. Bei der Passausstellung muss das Kind anwesend sein. Außerdem sind mehrere Dokumente und Identitätsnachweise mitzubringen.

Welche Dokumente Sie brauchen:

Amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers
Geburtsurkunde des Kindes
Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
Passbild


Was beim Passfoto zu beachten ist:

Mitzubringen ist ein Farbfoto (35 x 45 Millimeter), das nicht älters als sechs Monate ist. Der nicht geneigte oder gedrehte Kopf muss etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen, der Augenabstand mindestens acht Millimeter betragen. Nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur darf verwendet werden. Der Hintergrund muss einfärbig und hell sein, darf kein Muster oder einen Kontrast zum Gesicht aufweisen.

Das Gesicht muss gleichmäßig scharf und beleuchtet sein. Der Gesichtsausdruck muss neutral sein, die fotografierte Person darf also nicht lachen. Der Mund muss geschlossen, bei Brillenträgern die Augen klar erkennbar sein. Das Foto darf keine rote Augen, Beschädigungen oder Verunreinigungen aufweisen. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.