Life

Die wichtisten Zollregeln für Reisende

Heute Redaktion
Teilen

Wer viel verreist und im Ausland gerne shoppt und Gepäck anhäuft, muss sich bei der Rückreise gewissen Zollbestimmungen unterwerfen. "Heute.at" stellt die wichtigsten Regeln für das Verzollen von Waren vor.

Wer viel verreist und im Ausland gerne shoppt und Gepäck anhäuft, muss sich bei der Rückreise gewissen Zollbestimmungen unterwerfen. "Heute.at" stellt die wichtigsten Regeln für das Verzollen von Waren vor.

Reisende müssen eine ganze Reihe von verschiedenen Regeln achten. Neben allgemein bekannten Vorschriften wie etwa den Sicherheitsbestimmungen für das Handgepäck von Flugreisenden (Flüssigkeiten nur bis 100 ml, in einem geschlossenen 1-Liter-Beutel verpackt) gibt es auch eine breite Palette an Zollbestimmungen, die weniger geläufig sind.

"Heute.at" nimmt unter die Lupe, in welchen Fällen Sie wieviel Alkohol und Zigaretten, aber auch Tiere, Lebensmittel, Pflanzen, Arzneimittel oder Waffen mitführen dürfen. Halten Sie sich nicht an die Zollbestimmungen, könnte ihr Hab und Gut unter den landen.

EINREISE AUS EU-STAATEN

Bei der Einreise erfolgt prinzipiell keine Zollkontrolle, es sei denn Sie haben ihren Flug außerhalb der EU begonnen und sind in der EU nur umgestiegen. Das Gepäck wurde dann nämlich nur umgeladen, ohne dass in dem betreffenden EU-Staat, aus dem Sie gerade kommen, eine Zollkontrolle erfolgen konnte. Hier gelten die Regelungen für Drittstaaten (siehe zweite Seite).

Bei Flugreisen können Sie den sogenannten Blaukanal für EU-Reisende nutzen. Kontrollen sind dennoch möglich, da die Zollorgane versuchen, Schmuggel zu unterbinden und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen.

Freier Warenverkehr: Tabak und Alkohol ausgenommen

In der EU herrscht freier Warenverkehr. Die im Kaufpreis enthaltenen Steuer wie die Umsatzsteuer und Verbrauchssteuern wie Alkoholsteuer, Biersteuer und Tabaksteuer wurden in jenem EU-Staat erhoben, wo sie gekauft wurden. Die Abgaben müssen nicht ein weiteres Mal bezahlt werden. Ausgenommen sind die Erwerbssteuer und NoVA beim Kauf neuer Fahrzeuge und Tabakwaren und alkoholische Getränke.

Ausnahmen bestehen bei bestimmten Gebieten, die zu EU-Ländern gehören (z.B. Färöer, Grönland, Helgoland, Büsingen, Ålandinseln, Frankreichs überseeische Gebiete und Departements, Kanalinseln, Kanarische Inseln, Ceuta, Melilla). Waren müssen zwar nicht verzollt werden, andere Eingangsabgaben wie die Einfuhrumsatzsteuer werden aber wie bei Nicht-EU-Staaten behandelt und daher eingehoben.

Freimengen und Freigrenze für Waren für den Eigenbedarf:

Beim Überschreiten der angegebenen Grenzen müssen Sie erklären, dass die Waren für Ihren Eigenbedarf bestimmt sind.

Tabak:


800 Stück Zigaretten
400 Stück Zigarillos
200 Stück Zigarren
1 Kilogramm Rauchtabak
Für Zigaretten, die sie aus Ungarn, Kroatien, Lettland, Litauen, Rumänien oder Bulgarien einführen, gilt eine Steuerfreimenge von 300 Stück. Darüber hinaus müssen Sie die Tabaksteuer beim Zollamt anmelden und entrichten.


Akoholika:


10 Liter Spirituosen
90 Liter Wein (davon maximal 60 Liter Schaumwein)
110 Liter Bier
20 Liter andere Alkoholika bis 22 Prozent


Seite 2: Einreise aus Drittstaaten

EINREISE AUS DRITTSTAATEN:

Führen sie nicht für den Eigenbedarf bestimmte Waren mit, müssen sie am Flughafen durch den Rotkanal gehen. Das selbe gilt für außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen überschreiten oder Einfuhrverboten oder -Beschränkungen unterliegen. Die für den persönlichen Gebrauch mitgeführte Reiseausrüstung darf abgabenfrei nach Österreich eingeführt werden, wenn keine Einfuhrverbote bestehen.

Eingangsabgaben:

Bei der Einfuhr muss man grundsätzlich die darauf entfallenden Eingangsabgaben bezahlen. Diese setzen sich aus Zoll und sonstigen Abgaben wie Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer, Biersteuer oder Alkoholsteuer zusammen. Bei der Berechnung wird grundsätzlich vom Kaufpreis ausgegangen. Bewahren Sie Einkaufsbelege oder Rechungen der im Ausland gekauften Waren auf. Sind diese nicht vorhanden und die Preise der Zollstelle nicht bekannt, werden sie geschätzt.

Reisende, die Barmittel von 10.000 Euro oder mehr mit sich führen, müssen bei der Einreise in die EU oder Ausreise aus der EU den Betrag bei den Zollbehörden mit Hilfe eines Anmeldeformulars melden.

Freimengen und Freigrenzen für Waren für den Eigenbedarf:

Tabak:


200 Stück Zigaretten
oder 100 Stück Zigarillos
oder 50 Stück Zigarren
oder 250 Gramm Rauchtabak


 

Alkoholika:


1 Liter mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Prozent.
2 Liter mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Prozent
zusätzlich
4 Liter nichtschäumende Weine
16 Liter Bier


Andere Waren:

Andere Waren sind bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro je Reisenden bzw. 430 Euro je Flugreisenden abgabenfrei. Bei unter 15-Jährigen verringern sich die Freigrenzen auf 150 Euro.

Im Grenzverkehr gelten besondere Regelungen. Betroffen sind Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Grenzgebiet, Grenzarbeiter, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit die Grenze überschreiten und Mitarbeiter von grenzüberschreitenden Verkehrsbetrieben.

Haben sie die Freimengen und Freigrenzen bereits ausgenützt, richten sich die Zollsätze nach dem EU-Zolltarif. Für jede Ware ist ein eigener Zollsatz vorgesehen. Waren bis zu einem Gesamtwert von 700 Euro werden mit einem Pauschalsatz von 2,5 Prozent verzollt. Das gilt nicht für Tabakwaren und zollfreie Waren.

Seite 3: Einreise mit Haustieren

EINREISE MIT HAUSTIEREN

Bei der Einreise oder Wiedereinreise aus Drittstaaten müssen Tiere prinzipiell vom Grenztierarzt untersucht werden. Nicht bei jeder Zollstelle ist ein grenztierärztlicher Dienst eingerichtet, im Flugverkehr beispielsweise nur an den Flughäfen Wien und Linz. Heimtiere wie Hunde, Katzen und Frettchen sind zum Glück von dieser Regel ausgenommen.

Bei Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen in andere EU-Staaten oder aus anderen EU-Staaten nach Österreich muss immer ein von einem amtlichen Tierarzt ausgestellter Heimtierausweis mitgeführt werden. Darin enthalten ist die Kennzeichnung und der Eintrag der Tollwutimpfung. Manche EU-Staaten haben spezielle Vorschriften. So ist für die Einreise nach Finnland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich eine Bandwurmbehandlung bei Hunden vorgeschrieben.

Hunde, Katzen und Frettchen in einem Alter von unter 12 Wochen dürfen aus EU-Ländern, Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikan nur mitreisen, wenn das Tier einen Mikrochip oder eine Tätowierung aufweist und bei Unselbstständigkeit von seiner Mutter begleitet wird.

Tierfutterkonserven oder tierische Rohstoffe enthaltendes Trockenfutter, sowie Heu und Stroh können Sie in angemessener Menge ohne weitere Dokumente oder Untersuchungen mitnehmen.

Bei Fluglinie informieren

Neben den Zollbestimmungen müssen auch die Regeln für den Transport von Tieren in Fluglinien beachtet werden. Informieren Sie sich bei Ihrer Fluglinie.

Seite 4: Einfuhrverbote (Lebensmittel und Pflanzen)

EINFUHRVERBOTE UND -BESCHRÄNKUNGEN

Lebensmittel:

Für Lebensmittel zum Eigenbearf bestehen Mengenbegrenzungen. Liegen Sie nicht über den unten angegebenen Mengen, benötigen Sie keine Dokumente. Für die Einfuhr größerer Mengen benötigen Sie Bescheinigungen und Zeugnisse.

 

Bis zu 15 Kilogramm Obst und Gemüse aus Drittstaaten
Bis zu 10 Kilogramm Kartoffeln aus Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien und der Türkei
Die erlaubten Mengen für Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch, Milcherzeugnisse und andere tierische Erzeugnisse sind in folgendem Dokument zusammengefasst:


Pflanzen:

Auch bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Obst, Holz, Saatgut, Erde und Kompost sind bestimmte Beschränkungen vorgesehen. Manche Waren aus Drittländern müssen vom Pflanzenschutzdienst an der Grenze untersucht werden. Eine Registrierung ist vorab nötig. Sonderregelungen gelten für Einfuhren aus Frankreichs überseeischen Gebieten und Departements, von den Kanarischen Inseln, sowie von Ceuta und Melilla.

Ein Strauß Schnittblumen darf mitgenommen werden, aber lediglich von einer Folie oder Papier umhüllt sein. Ausgenommen sind Blumen aus Malaysien, Singapur oder Thailand. Generelle Einfuhrverbote bestehen für Bonsaipflanzen, Zitruspflanzen oder Weinreben.

Aus europäischen Ländern und Mittelmeerländern dürfen folgende Waren eingeführt werden, wenn kein Einfuhrverbot vorliegt.


80 Liter abgepackte Erde
3 Stück Zimmerpflanzen, Kübelpflanzen (zB Oleander, Palmen)
10 Stück Balkonpflanzen, Gartenstauden (nicht verholzt)
20 Stück Gemüsejungpflanzen
3 Stück Bäume und Sträucher
1 Kilogramm Blumenzwiebeln und -knollen
1 Stück Christbäume (abgeschnitten)
1 Handstrauß Reisig
1 Stück Reisigkränze
je nach Art verschieden geringe Mengen Saatgut


Artenschutz bei Tieren und Pflanzen:

Gefährdete Arten werden auch im Reiseverkehr geschützt. Ohne Artenschutzdokumente dürfen pro Personen folgende Tiere und Pflanzen in bestimmten Ausmaß mitgenommen werden:


bis zu 125 Gramm Kaviar von Störarten in einzeln gekennzeichneten Behältern
und/oder bis zu drei Stück sog. Regenstöcke, das sind aus Kakteenholz gefertigte Musikinstrumente
und/oder bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Krokodilen (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
und/oder bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken
und/oder bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen
und/oder  bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln, insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann


Die Ausnahmen gelten nur, wenn sich die Gegenstände bei der Einreise im persönlichen Gepäck des Reisenden bzw. im persönlichen Besitz befinden. Berücksichtigen Sie daher u.a. beim Kauf von Elfenbeinschnitzereien, Gegenständen aus Tropenholz oder Schildpatt, Orchideen oder Kakteen, dass Sie sowohl für die Ausfuhr aus Ihrem Urlaubsland, als auch für die Einfuhr nach Österreich Artenschutzdokumente benötigen.

Seite 5: Einfuhrverbote (Arzneimittel, Waffen und Pyrotechnik)

Arzneimittel:

Arnzeimittel dürfen prinzipiell nur durch Apotheken und berechtigte Unternehmen importiert werden. Dazu zählen auch pflanzliche Arzneizubereitungen auf der Grundlage von Wirkstoffen, die aus einer Pflanze oder Pflanzenteilen hergestellt wurden, homöopathische Arzneizubereitungen sowie Vitamin- oder Mineralstoffzubereitungen wie auch Spurenelemente.

Reisende mit Wohnsitz in Österreich dürfen Arzneiwaren, die sie bei der Ausreise für ihren persönlichen Bedarf oder den Bedarf eines mitreisenden Tieres mitgeführt haben, wieder nach Österreich mitbringen. Darüber hinaus dürfen im Ausland erworbene Arzneiwaren in einer Menge bis zu jeweils drei Einzelhandelspackungen pro Arzneimittel mitgeführt werden. Ausländische Reisende dürfen Arzneiwaren für den persönlichen Bedarf mitführen.

Waffen:

Die Mitnahme einer Schuswaffe und Munition aus EU-Staaten, der Schweiz oder Liechtenstein erfordert einen Europäischen Feuerwaffenpass, in dem die Waffe eingetragen ist und eine Bewilligung für die Mitnahme dieser Waffe. Jäger und Sportschützen benötigen nur den Europäischen Feuerwaffenpass, wenn sie die Ausübung einer Jagd oder eines Sports nachweisen können.

Aus anderen Staaten dürfen Reisende mit Wohnsitz in Österreich Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) und Munition dafür nur dann einführen, wenn sie der Zollstelle einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorweisen können. Für Schusswaffen der Kategorie C und D (die meisten Jagdgewehre) bestehen aus Nicht-EU-Staaten (ausgenommen Schweiz und Liechtenstein) keine Einfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen. Die Einfuhr bestimmter Waffen wie Pumpguns oder Schlagringen ist verboten.

Pyrotechnik:

Pyrotechnische Gegenstände unterliegen Altersbeschränkungen, Kennzeichnungsvorschrift und Bewilligungspflicht. Ohne Bewilligung, allerdings nur unter Berücksichtigung von Mindestalter und Kennzeichnung (CE-Kennzeichen, Produkt- und Herstellername, Altersgrenze, Kategorie, Gebrauchsanweisung, Nettoexplosivstoffmasse) dürfen folgende Gegenstände mitgebracht werden:

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 ab einem Alter von 12 Jahren:


Darunter fallen Wunderkerzen, Bengalhölzer oder -zünder, Knallbonbons, Scherzzündhölzer, Schlangen, Knallziehbänder, Partyknaller, Tischfeuerwerke, Knallerbsen


Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ab einem Alter von 16 Jahren:


Darunter fallen beispielsweise: Doppelschläge, Blitzknallkörper, Pyrodrifter, Knallfrösche, Sprungräder, Baby-Raketen, Vulkan-Fontänen, steigende Wirbel, die ihrer Art nach als geringgefährlich eingestuft sind


Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater der Kategorie T1 ab einem Alter von 18 Jahren:


Darunter fallen beispielsweise: Konfetti- und Streamer-Effekte, Theaterfeuer, Bühnensonnen, Traumschifffontänen, Zellulosenitrat-Artikel, Zauberartikel (Pyrowatte, -papier, -schnur usw.), Bengalhölzer


Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 ab einem Alter von 18 Jahren:


Darunter fallen beispielsweise: Anzündschnüre, -lichter und -litzen, mechanische Anzünder, pyrotechnische Signalmittel, Rauch- und Nebelerzeuger, pyrotechnische Gegenstände für die Schädlingsbekämpfung, Gurtenstraffer, Airbags, Stromkreisunterbrecher


Lose pyrotechnische Sätze der Kategorie S1 ab einem Alter von 16 Jahren:


Darunter fallen: loses Bengalpulver, loses Schellackpulver und loses Rauchpulver