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Ferienwohnung-Albtraum: Kamera filmt heimlich Gäste

Ein Mann entdeckte in seiner Ferienwohnung in Spanien einen Bewegungsmelder mit Kamerafunktion. Der Schrecken sitzt tief.

Die Kamera mit Bewegungsmelder war direkt auf das Bett der Gäste gerichtet.
Die Kamera mit Bewegungsmelder war direkt auf das Bett der Gäste gerichtet.
Bild: imago stock & people (Symbolfoto)

Die Sommerferien in Jávea in Spanien begannen für einen Zürcher und seine Freundin unschön. Wie der 38-Jährige erzählt, waren in den Schlafzimmern und dem Wohnzimmer der von ihnen gemieteten Ferienwohnung Bewegungsmelder mit Kamerafunktion montiert. Die Kamera im Schlafzimmer sei dabei direkt auf das Bett gerichtet gewesen. "Wir haben die Kameras in der ersten Nacht entdeckt. Wir konnten es nicht fassen und waren schockiert", sagt der Mann. Aufgebracht habe er den Vermieter kontaktiert. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass es sich um Bewegungsmelder handle, die er zum Schutz vor Dieben installiert hätte.

Kamera abgeschraubt

"Ich glaubte ihm kein Wort und habe die Kamera abgeschraubt und nach dem Modell gegoogelt", so der 38-Jährige. Dabei habe sich herausgestellt, dass es sich um Bewegungsmelder mit Kamerafunktion handelt. "Wir fühlten uns hintergangen und sehr unwohl. Weil in der Umgebung alles ausgebucht war, mussten wir aber bleiben." Auf eine Anzeige vor Ort habe das Paar verzichtet. Nach einer Beschwerde bei Booking sei ihnen das Geld zurückerstattet worden. Das reicht dem Zürcher nicht: "Wir erwarten, dass Booking das Inserat von der Seite nimmt und auch rechtliche Schritte gegen den Vermieter einleitet, um andere Reisende zu schützen."

"Datenschutz nehmen wir ernst"

Wie es bei Booking auf Anfrage heißt, nehme man sämtliche Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes sehr ernst und habe die Unterkunft von der Plattform genommen, während die angesprochenen Sachverhalte untersucht wurden. "Der Eigentümer der Unterkunft hat inzwischen bestätigt, dass keine Kameras im Schlafzimmer vorhanden sind, sondern Einbruchssensoren", schreibt das Unternehmen auf Anfrage. Aufgrund der Beunruhigung des Kunden nach dem Auschecken habe sich die Unterkunft entschieden, eine Rückerstattung zu veranlassen. Ob das Angebot wieder aufgeschaltet wird, lässt Booking unbeantwortet.

Aufnahmefunktion wird bei einem Alarm aktiviert

Heinz Gründler von der Firma Alarm AG erklärt, wie ein solcher Bewegungsmelder mit Kamerafunktion funktioniert. "Bei einem solchen Modell wird die Aufnahmefunktion nur bei einem Alarm aktiviert. Das heißt, die Alarmanlage muss eingeschaltet sein und der Bewegungsmelder muss eine Bewegung erkennen." Die Aufnahmen werden dann an die Einsatzzentrale einer Sicherheitsfirma oder an private Nutzer und Nutzerinnen des Geräts gesendet. "Privatpersonen können grundsätzlich per App die Geräte bedienen, die Alarmanlage ein- und ausschalten sowie bei einem Alarm auf die Aufnahmen zurückgreifen", erklärt Gründler.

Dass eine Sirene bei einem Alarm ertönt, sei nicht zwingend. Alarmanlagen lassen sich auch auf stumm stellen. Gründler hält es aber eher für unwahrscheinlich, dass ein solches Gerät dauerhaft eingeschaltet bleibt. "Diese Modelle funktionieren mit Batterien, die bei einer regulären Verwendung bis zu fünf Jahre halten. Bei einer tagelangen Inbetriebnahme wären diese sehr schnell aufgebraucht." Laut Gründler werden solche Modelle auch in der Schweiz von Privatpersonen und Unternehmen gerne verwendet, um unter anderem Fehlalarme auszuschließen und ein überflüssiges Ausrücken von Sicherheitsfirmen und Polizei zu vermeiden.

"So etwas ist verboten!"

Laut Privatdetektiv Erich Wunderli sind solche Bewegungsmelder mit Kamerafunktion in der Rezeption eines Hotels oder im Treppenhaus erlaubt: "In den Zimmern einer vermieteten Wohnung ist so etwas aber ein absolutes No-go und verboten. Hier gilt der Datenschutz." Dass das Aufnehmen im Intim- und Privatbereich grundsätzlich unzulässig ist, sagt auch Paolo Krasnic, Rechtsanwalt und Partner bei Müller Paparis AG in Zürich.

Aufnahmen unzulässig

Zulässig sei dies nur, wenn die Betroffenen zustimmen oder ein Rechtfertigungsgrund besteht, wie beispielsweise ein überwiegend öffentliches oder privates Interesse. "Innerhalb dieser Ferienwohnung dürfte es jedoch kein überwiegendes Interesse geben, womit die Aufnahme unzulässig ist", so Krasnic. Abgesehen von der datenschutztechnisch widerrechtlichen Aufnahme, werden auch die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen stark eingeschränkt.

"Im vorliegenden Fall ist wohl einzig die lokale Erstattung einer Strafanzeige bei der örtlichen Polizei zielbringend, wobei mit Hilfe der Polizei auf die Löschung der Aufnahme bestanden werden sollte", sagt Krasnic. Einen Prozess einzuleiten und durchzuführen dürfte aufgrund der mäßigen Aussichten auf monetäre Entschädigung jedoch unverhältnismäßig sein.

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