Zum Trauer über den plötzlichen Tod ihrer Mutter kam für eine Familie in Grödig (Sbg.) auch noch finanzieller Ärger: Kurz vor ihrem Ableben hatte die 76-jährige Pensionistin noch einen roten Mazda bei ihrem Stamm-Autohändler im Tennengau bestellt und mit 5.000 Euro anbezahlt. Als die Angehörigen vom nun unnötig gewordenen Kauf zurücktreten wollten, stieg der Händler auf die Bremse.
"Wir sind schockiert", berichtete der Schwiegersohn gegenüber den "Salzburger Nachrichten": Anders als die bestehenden Verträge der Grödigerin konnten die Erben den Kaufvertrag mit dem Autohändler nicht einfach auflösen. Er habe den Angehörigen zunächst eine Stornogebühr in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises in Aussicht gestellt, was 2.200 Euro wären. Alternativ könne man das Fahrzeug im April entgegennehmen. "Die Rücktrittsbestimmungen des Händlers lassen für den laienhaften Blick ein derartiges Vorgehen nicht vermuten", ärgerte sich der Schwiegersohn.
Der Händler berief sich demnach auf eine Klausel im Kaufvertrag, die besagt, er könne bei einem "unbegründeten" Rücktritt einen Schadenersatz einfordern. Juristisch dürfte er laut Arbeiterkammer Salzburg damit recht behalten. Als Erbe werde man nämlich automatisch zum neuen Vertragspartner. In der Regel würden Autohändler in solchen Fällen aber Kulanz walten lassen und nicht auf einer Strafzahlung bestehen. Schließlich könne man das Auto höchstwahrscheinlich anderweitig verkaufen, ein Schaden entstehe somit nicht.
Anders der Tennengauer Händler: Auf die Bitte um kostenlose Rückabwicklung des Vertrages reagierte er mit einem Schreiben seines Anwalts. Die Familie habe das Auto im April "Zug um Zug mit Zahlung des restlichen Kaufpreises" abzuholen. So sei es vertraglich festgelegt worden. Der Tod der Pensionistin – sie war über 15 Jahre Stammkundin – ändere nichts daran, hieß es auf Nachfrage der "Salzburger Nachrichten" beim Anwalt des Händlers.