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Frau erbt nicht, weil sie Freund zu nahe stand

Kurioses Gerichtsurteil: Weil sie mit ihrem Partner eine Lebensgemeinschaft geführt hatte, erbt eine Vorarlbergerin nach dessen Tod nichts.
Clemens Pilz
14.02.2022, 15:43

Die Erbrechtänderung von vor fünf Jahren sorgte jetzt für einen kuriosen Rechtsstreit. Den neuen Regeln zufolge wird ein Testament, in dem einem Ehepartner oder Lebensgefährten etwas vermacht wird, nämlich automatisch ungültig, wenn diese Partnerschaft zu Lebzeiten beendet wird. Schlagend wurde diese Regelung bei einem Paar aus Vorarlberg.

Das Duo war mehr als 20 Jahre liiert. 2015 hatte der Mann eine letztwillige Verfügung abgegeben, wonach er seiner Freundin zwei Wohnungen vererben wolle. Im Jahr danach kam es allerdings zum Streit und die Beziehung zerbrach – wodurch das Testament automatisch ungültig wäre, sofern es sich bei dem Verhältnis um eine Lebensgemeinschaft gehandelt hätte.

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Genau darum ist nun ein Streit zwischen der Ex-Freundin des Mannes und seinen drei Töchtern entbrannt. Diese wollen nicht, dass die ehemalige Freundin etwas erbt und wollten beweisen, dass die Frau eine Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater geführt hatte. Im Gegenzug versuchte die Ex-Freundin zu beweisen, dass man lediglich eine flüchtige Beziehung geführt habe, die von den neuen Erbrechtsregeln nicht betroffen sei.

Keine gemeinsame Wohnung und kein Konto

Die Argumentation der Frau: Sie und der Verstorbene hätten kein gemeinsames Konto geführt und sich auch nicht an den gegenseitigen Haushaltskosten beteiligt. Zwei bis drei Mal pro Woche habe man einander besucht und nur manchmal gemeinsam übernachtet. Bei Familienfesten trat das Paar kaum gemeinsam auf.

Aber: Er nannte sie "meine Lebensgefährtin"

Andererseits hatte das Paar Sex, bis es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ging, und der Mann ließ zweimal Geld für Autos der Frau springen. Bei Treffen mit anderen Leuten stellte er sie als seine Lebensgefährtin vor und auch in seinem letzten Willen titulierte er sie als "meine Lebensgefährtin".                                

Der Streit ging schließlich bis vor das Höchstgericht in Wien. Dieses entschied laut "Presse": Es müsse sich bei einer "Lebensgemeinschaft" zwar um eine eheähnliche Verbindung handeln, bei der in der Regel eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft vorliegen. Allerdings müssten nicht immer alle drei Punkte erfüllt sein – es komme auf den Einzelfall an.

Kein Erbe

Im vorliegenden Fall sei relevant, dass der Mann seine ehemalige Freundin "Lebensgefährtin" nannte und das Paar 22 Jahre lang eine Beziehung führte und seelisch verbunden war. Unterm Strich lag laut OGH also eine Lebensgemeinschaft vor. Weil diese vor dem Tod des Mannes geendet hatte, ist der letzte Wille ungültig und die Frau erbt nichts.

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