Politik
So löchrig sind die neuen Lockdown-Regeln wirklich
Die neue Lockdown-Verordnung ist löchrig wie ein Schweizer Käse. Manche würden gerne aufsperren, dürfen das aber nicht. Andere wollen sogar schließen.
Welche Betriebe dürfen trotz Lockdown offen halten? Welche müssen geschlossen bleiben? Auf insgesamt elf (!) Seiten hat die Wirtschaftskammer einen Leitfaden durch diesen Dschungel erstellt.
Die kuriosesten Details:
Waffengeschäfte offen
Im ersten Lockdown haben die Händler gegen die Schließung geklagt – mit Erfolg. Seitdem gelten sie als systemrelevant und dürfen öffnen. Waffen fallen unter "Sicherheits- und Notfallprodukte". Nicht erlaubt ist aber der Betrieb von Schießanlagen ("Freizeiteinrichtung").
Reisebüros wollen zusperren
Als "nicht körpernahe Dienstleistung" sind Reisebüros offen. Die Betreiber fordern aber eine behördliche Schließung. Denn so stünde ihnen wie dem Handel ein Umsatzersatz zu.
Baumärkte als Zwitter
Privatkunden, die etwa eine Bohrmaschine erstehen wollen, scheitern. Sie dürfen nur Notfall- und Sicherheitsprodukte sowie Tierfutter einkaufen. Sehr wohl das gesamte Sortiment bekommen dagegen Gewerbekunden.
Blumenhandlungen zu, Gärtnereien offen
Während kleine Blumengeschäfte geschlossen halten müssen, dürfen größere Gärtnereien mit eigener Produktion aufsperren. Das gilt auch für Baumschulen.
Adventkranz im Supermarkt
Neben Blumengeschäften (nur Lieferung!) und Gartenbaubetrieben dürfen auch Supermärkte Adventkränze verkaufen, stellte Landwirtschaftsministerin Köstinger klar.
Friseursalons zu, Haarschnitt möglich
Friseurdienstleistungen sind "körpernahe", daher bleiben die Salons zu. Schlupfloch: Nicht verboten sind Hausbesuche. Das Ministerium prüft aktuell aber rechtliche Möglichkeiten für ein solches Verbot.
E-Zigarettenhändler geschlossen
Im Gegensatz zu Trafiken sind sie vom Lockdown umfasst.
Putzfrauen erlaubt
Wer nicht selbst putzen will, kann das Reinigungskräften überlassen. Ratsam: Abstand, Maske!
Vinotheken offen
Guter Wein ist auch im Lockdown erhältlich. Vinotheken fallen unter die Ausnahme Lebensmittelhandel.
Keine Sperre für Handyshops
Sofern diese Shops als "Anbieter von Telekommunikation" qualifizierbar sind, dürfen sie von Kunden betreten werden, so die Wirtschaftskammer.
Wohnungsbesichtigungen erlaubt
Falls zur Deckung eines Wohnbedürfnisses erforderlich, kann man zu solchen Besichtigungen gehen.