Eine einstweilige Verfügung von Johann Gudenus gegen den "Ibiza"-Anwalt wurde vom Obersten Gerichtshof aufgehoben. Das Video sei von "außergewöhnlichem öffentlichen Interesse".
Johann Gudenus siegt vor Gericht gegen den "Ibiza-Anwalt". Eine Erfolgsmeldung für den ehemaligen FPÖ-Politiker, damals im November. Damit ist es nun jedoch wieder vorbei, der Oberste Gerichtshof (OGH) hat das Urteil von damals wieder aufgehoben.
Einstweilige Verfügung
Worum ging's? Gudenus wollte erreichen, dass der sogenannte "Ibiza-Anwalt" (der ihn mit dem Lockvogel bekannt machte) das "Ibiza-Video" nicht weiterverbreiten darf.
Vor dem Wiener Zivilgericht gewann Gudenus die Klage zunächst, eine einstweilige Verfügung wurde ausgesprochen. Nun, am Ende aller Instanzen, sieht es aber ganz anders aus.
"Von öffentlichem Interesse"
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Entscheidung der vorherigen Gerichte nämlich zum Teil aufgehoben und somit auch die einstweilige Verfügung. In der Verbreitung des "Ibiza-Videos" sieht der OGH einen "außergewöhnlich großen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse".
Denn: Es diene zur "Beurteilung der Integrität und des Verantwortungsbewusstseins Gudenus' als Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter". Was der "Ibiza-Anwalt" weiterhin NICHT darf: Ton- und Bildaufnahmen von Gudenus herstellen, sofern sich dieser nicht in der Öffentlichkeit befindet.
Dieses OGH-Urteil hebt das erstinstanzliche Urteil am Zivilgericht und auch die Beurteilung des Wiener Oberlandesgerichtes (OLG) auf, das die Entscheidung als zweite Instanz zunächst bestätigt hatte.