Politik

Habsburg blitzt vor VfGH ab, "von" bleibt illegal

Heute Redaktion
Teilen

Juristische Schlappe für Karl Habsburg-Lothringen vor dem Verfassungsgerichtshof: Das Verbot des "von" verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Das Oberhaupt des ehemaligen Kaiserhauses, Karl Habsburg-Lothringen, hatte vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Verfassungsbeschwerde gegen das Adelsaufhebungsgesetz von 1919 eingereicht. Damit blitzte er nun allerdings ab.

Das Gesetz schaffte nach dem Ende der Habsburger Donaumonarchie in Österreich den Adel ab, das führen des adeligen "von" im Namen steht seither unter Strafe. Weil Karl Habsburg aber in der URL seiner Website"www.karlvonhabsburg.at" das "von" im Namen trägt, war er wegen des Verstoßes gegen das Adelsaufhebungsgesetz schuldig gesprochen worden.

Gegen das Urteil bzw. das Gesetz von 1919 hatte der Kaiserenkel eine Verfassungsbeschwerde eingebracht, da es seiner Meinung nach gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Verfassungsrichter folgten dem aber nicht und wiesen Habsburgs Beschwerde ab.

Gesetz stellt Gleichheit her, kann sie nicht verletzen

Gegen den Gleichheitsgrundsatz könne das angefochtene Adelsaufhebungsgesetz schon allein deshalb nicht verstoßen, weil es im Verfassungsrang steht – und es sei ja gerade ein Mittel zur Herstellung demokratischer Gleichheit, verwies der VfGH in einer Aussendung am Dienstag auf seine ständige Rechtsprechung.

Die Verfassungsrichter hatten sich auch damit zu befassen, dass die Strafe für die Verwendung von Adelsnamen in dem 100 Jahre alten Gesetz noch in Kronen angegeben wird: "Mit Geld bis zu 20.000 K" sei ein Verstoß zu bestrafen, heißt es im Gesetzestext. Der Schuldspruch war laut VfGH richtig, der Strafsatz von "bis zu 20.000 K" sei allerdings nicht mehr anwendbar.

Damit ist die Causa allerdings nicht begelegt. Nun muss der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) prüfen, ob Habsburg in sonstigen Rechten verletzt wurde oder nicht.

Mehr zum Thema