Österreich

Heumarkt-Projektleiter stellen UNESCO Ultimatum

Heute Redaktion
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Die bestehende Planung ist laut Wiener Bauordnung bewilligungsfähig und kann umgesetzt werden, sollte die UNESCO den Kompromissvorschlag nicht akzeptiert.

Punkt 10 Uhr vormittags hatte die Stadt Wien am heutigen Freitag einen Durchbruch in der Causa Heumarkt verkündet: Man habe gemeinsam mit dem Projektentwickler WertInvest und den Vertretern von UNESCO und ICOMOS in Paris einen Kompromissvorschlag – unter anderem soll das umstrittene Hochhaus wesentlich niedriger werden – erarbeitet, der nun der UNESCO zur Prüfung vorgelegt werden soll. Diese muss nun entscheiden, ob die Änderungen reichen, um den Weltkulturerbe-Status der Wiener Innenstadt zu erhalten.

Neben verschiedenster Stimmen aus der Politik hat auch WertInvest nun eine offizielle Stellungnahme dazu abgegeben. Der Tenor: Man unterstütze die Verhandlungen und sei dem Kompromissvorschlag offen. Gleichzeitig stellt das Unternehmen ein Ultimatum.

"Sollte sich jedoch bis Herbst 2020 keine Lösung konkret abzeichnen, müssen wir auch im Interesse des Wiener Eislaufvereins, des Hotels Intercontinental und des Konzerthauses dringend die bestehende Planung weiterverfolgen", teilt Daniela Enzi, Geschäftsführerin der WertInvest Hotelbetriebs GmbH, via Aussendung mit. Sollte es also innerhalb weniger als einem Jahr keine Einigung geben, könnte der bisher geplante 66,3 Meter hohe Turm doch gebaut werden.

"Es liegen eine Flächenwidmung, ein rechtsgültiger Bebauungsplan, sowie ein städtebaulicher Vertrag mit der Stadt Wien vor. Diesem Rechtsanspruch folgend wollen wir das Projekt Heumarkt auch realisieren", heißt es von WertInvest weiter.

Das ist prinzipiell möglich, weil genau diese Pläne bereits den gesamten Genehmigungsprozess durchlaufen haben und nach der Wiener Bauordnung somit bewilligungsfähig ist. Dies wurde auch in der Bauverhandlung vom 18. Dezember 2019 klar festgestellt.

Nach Abschluss der Verhandlung wurde allerdings auch festgehalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein rechtsgültiger Bescheid von der Baubehörde ausgestellt wird. Zudem sei noch zu klären, wie mit der allfälligen Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung umzugehen ist. Dazu ist noch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ausständig.