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Mama zu arm – kein Reisepass für Anna (14)

Obwohl die 14-jährige Anna D. in Wien geboren ist, bekommt sie von den Behörden keine österreichische Staatsbürgerschaft ausgestellt.

Rhea Schlager
Obwohl das Mädchen in Wien geboren ist, bekommt sie keine Staatsbürgerschaft. (Symbolbild)
Obwohl das Mädchen in Wien geboren ist, bekommt sie keine Staatsbürgerschaft. (Symbolbild)
Bild: Fotolia

Die 41-jährige Susanna D. (Name von der Redaktion geändert) fühlt sich im Stich gelassen, erzählt sie im Gespräch mit "Heute". Denn obwohl sie selbst vor sieben Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen hat und ihre Tochter in Wien geboren ist, wird das Mädchen von den Behörden nicht als Österreicherin anerkannt.

Tochter müsste Vollzeit arbeiten

"Die MA 35 meinte sogar, dass ich mit den Anträgen aufhören soll", erklärt die in Wien lebende Susanna D. verzweifelt. Denn diese würde sie erst bekommen, wenn sie für mindestens drei Jahre 1.800 Euro im Monat verdienen würde. "Aus gesundheitlichen Gründen ist es mir aber nicht möglich, solange zu arbeiten, um so ein Gehalt zu bekommen", so die gebürtige Nigerianerin.

Eine andere Möglichkeit wäre, wenn ihre 14-jährige Tochter selbst Vollzeit arbeiten gehen würde, sollen die Mitarbeiter der MA 35 zu Susanna D. gesagt haben. "Aber dann könnte sie die Universität nicht mehr besuchen, wenn sie das wollen würde", sagt die 41-Jährige im "Heute"-Gespräch.

Keine Ausnahme bei Minderjährigen

Iraides Franz, Leiterin der Kommunikation der MA 35, erklärt die Situation auf "Heute"-Anfrage folgendermaßen: "Im Staatsbürgerschaftsgesetz (welches ein Bundesgesetz ist) ist eine Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt, konkret:

Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen."

Das Gesetz sieht auch bei minderjährigen Kindern keine Ausnahme von dieser Regelung vor, betont Franz weiter: "Das lässt uns als vollziehende Behörde keinen Ermessensspielraum."

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