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Österreicher kassieren jetzt illegale "Italien-Strafen" 

Eine italienische Anwaltskanzlei verschickt seit Wochen Strafzettel an Österreicher. Doch die Strafen sind verjährt oder ohne rechtliche Grundlage.

Maxim Zdziarski
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Vorsicht vor diesen "Italien-Strafen"
Vorsicht vor diesen "Italien-Strafen"
picturedesk.com (Symbolbild)

Zahlreiche Österreichen bekamen in den vergangenen Wochen Mahnschreiben einer italienischen Anwaltskanzlei. Darin werden sie aufgefordert bis zu 300 Euro zu bezahlen. Ein Verhaltensprotokoll soll dabei beweisen, dass man unerlaubterweise eine Fußgängerzone befahren hat. Der ÖAMTC spricht hingegen von einem Vorgehen ohne rechtlicher Grundlage, denn die Vergehen liegen oft viele Jahre zurück. Zudem erhielten die Betroffenen zuvor keine Strafe seitens der italienischen Behörden.

"Selbstverständlich müssen gerechtfertigte Strafen bezahlt werden, aber nur dann, wenn auch die Verfahrensregeln eingehalten worden sind", betont ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. "In den uns geschilderten Fällen geben die Mitglieder jedoch an, nie einen Strafbescheid der italienischen Behörde erhalten zu haben und die Forderungen sind oftmals verjährt." Von einer Verkehrsübertretung muss man jedoch rechtlich korrekt und vor allem rechtzeitig informiert werden. "Die Anwaltskanzlei ist außerdem für die grenzüberschreitende Eintreibung einer öffentlich-rechtlichen Strafe nach EU-Recht nicht zuständig – auch, wenn sie sich auf eine Beauftragung durch italienische Kommunen beruft", erklärt der ÖAMTC-Rechtsberater. 

Bei solchen Fällen ist innerhalb der EU eine Vollstreckung über den Heimatstaat des Beschuldigten vorgesehen. Kurz gesagt: Die Italiener müssen die österreichischen Behörden ersuchen den jeweiligen Strafzettel zuzustellen. "Für die Eintreibung von Strafen gilt bei Ausländern außerdem eine 360-Tage-Frist. Innerhalb dieser muss das Schriftstück von der Behörde dem Zustelldienst übergeben werden", so Authried weiter. 

ÖAMTC setzt sich für Mitglieder ein

Der Mobilitätsclub forderte die italienische Anwaltskanzlei bereits schriftlich dazu auf, die Vorgehensweise einzustellen. "Wenn es bei den rechtlich nicht zulässigen Forderungsschreiben an unsere Mitglieder bleibt, wird der ÖAMTC weitere Schritte setzen", kündigt der ÖAMTC-Jurist an.

Mittlerweile ist in allen EU-Staaten die gegenseitige Vollstreckung von Verkehrsstrafen (als öffentlich-rechtliche Forderungen) möglich, auch mit manchen Drittstaaten, wie beispielsweise der Schweiz. Aber: Die ausländische Behörde muss die österreichische um Einhebung ersuchen – eine Geltendmachung über Anwaltskanzleien oder sogar Inkassobüros ist daher de facto illegal.

Trotzdem warnt Nikolaus Authried eindringlich solche Strafen aus dem Ausland nicht ernst zu nehmen: "Von den öffentlich-rechtlichen Geldforderungen sind sogenannte zivilrechtliche Forderungen zu unterscheiden. Darunter fallen in der Regel auch Maut- und Parkgebühren. Für deren Vollstreckung sind die Gerichte zuständig und sie können sehr wohl über Inkassobüros, Anwälte oder eben Gerichte geltend gemacht werden."

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