Coronavirus

Jetzt fix! Lockdown-Verlängerung beschlossen

Die Regierung hat es bereits seit längerem in Aussicht gestellt, nun ist es fix. Der harte Lockdown in Österreich wird bis 7. Februar verlängert.

Roman Palman
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Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) im Rahmen eines Hauptausschusses des Nationalrats
Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) im Rahmen eines Hauptausschusses des Nationalrats
HERBERT NEUBAUER / APA / picturedesk.com

Der Hauptausschuss des Nationalrats hat am heutigen Dienstag eine entsprechende Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober genehmigt. Das teilte die Parlamentsdirektion im Anschluss mit.

Demnach werden die derzeit mit 3. Februar befristeten Ausgangsbeschränkungen und Betretungsverbote für weitere vier Tage gelten. Neben den Koalitionsparteien stimmten erneut auch SPÖ und NEOS dem Vorschlag des Gesundheitsministers zu.

Über die weitere Vorgangsweise nach dem 7. Februar wird der Hauptausschuss Donnerstagabend beraten. Die Regierung hat einige Lockerungsschritte angekündigt, etwa, was die Öffnung des Handels betrifft. Ein konkreter Verordnungsvorschlag wurde dem Parlament aber noch nicht übermittelt.

Maskenpflicht mit Ausnahmen

Verlängert wird mit der 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ab 8. Februar auch die Pflicht, in vielen Bereichen eine FFP2-Maske bzw. eine zumindest gleichwertige Maske zu tragen.

Das gilt nicht nur für öffentliche Verkehrsmittel und den Handel, sondern etwa auch für geöffnete Dienstleistungsbetriebe wie Kfz-Werkstätten, Behördengänge, Märkte und Fahrgemeinschaften. Auch wer Speisen aus Lokalen oder Kantinen abholt, muss eine FFP2-Maske tragen. Wer ohne erwischt wird, muss 90 Euro Strafe zahlen.

In Hotels sind allgemeine zugängliche Bereiche wie Lobby oder Rezeption von der Regelung betroffen, wobei Beherbergungsbetriebe ohnehin nur in Ausnahmefällen wie zu dringenden beruflichen Zwecken betreten werden dürfen.

Unter 14-Jährige und Schwangere dürfen statt einer FFP2-Maske auch einen normalen Mund-Nasen-Schutz tragen, Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht generell ausgenommen.

Zwei Meter Mindestabstand

Weiterhin gilt auch ein Mindestabstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen im öffentlichen Raum und an bestimmten anderen Orten, davon ausgenommen sind nur einzelne engste Angehörige und einzelne wichtige Bezugspersonen.

Allerdings ist laut Verordnung generell eine kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstands erlaubt, wenn dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise nicht möglich ist.

Bestimmte Berufsgruppen wie Beschäftigte im Handel, LehrerInnen und SpitzensportlerInnen müssen sich regelmäßig testen lassen bzw. alternativ eine FFP2-Maske tragen.

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