Auf den Kopf geschlagen

Kind vom Sessel gestoßen – Lehrerin fristlos entlassen

Nach Vorwürfen gegen eine Kärntner Lehrerin, einen Schüler vom Sesel gestoßen zu haben, bestätigt das Gericht jetzt ihre Kündigung.
Newsdesk Heute
16.06.2025, 13:36
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Nach heftigen Vorwürfen gegen eine Kärntner Volksschullehrerin und ihrer darauffolgenden fristlosen Entlassung hat nun das Oberlandesgericht Graz ein klares Urteil gefällt: Die Kündigung war rechtens. Auch wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, sieht das Gericht eine besonders schwere Verletzung von Dienstpflichten.

Beschimpft, geschubst, mit Hausschuh geschlagen

Die Vorwürfe gegen die Lehrerin hatten im Vorjahr für Aufsehen gesorgt. Ein Schüler mit Migrationshintergrund soll im Unterricht von der Pädagogin beschimpft, mit einem Hausschuh auf den Kopf geschlagen und geschubst worden sein – worauh das Kind vom Sessel fiel. Ein anderer Pädagoge, der Zeuge des Vorfalls war, meldete den Vorfall – die Bildungsdirektion reagierte mit einer fristlosen Entlassung.

Staatsanwaltschaft stellte Verfahren ein

Strafrechtlich kam es jedoch nicht zur Anklage. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen wegen Quälens und Vernachlässigens Unmündiger ein. Sprecher Markus Kitz erklärte, dass die Lehrerin den Schüler wohl festgehalten und auch ruckartig an seinen Platz geschoben habe und der Bub in der Folge vom Stuhl gefallen sei, habe der Begleitlehrer als Zeuge ausgesagt. Körperverletzung konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Das Quälen Unmündiger beziehe sich auf das Zufügen länger andauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden, so Kitz weiter.

Gericht bestätigt Entlassung

Arbeitsrechtlich ging der Fall aber in die nächste Runde. Die Lehrerin hatte gegen ihre Entlassung geklagt – und in erster Instanz zunächst recht bekommen. Das Landesgericht Klagenfurt wertete die Entlassung als verspätet und somit als unwirksam. Doch die Bildungsdirektion ging in Berufung – mit Erfolg. Das Oberlandesgericht Graz entschied: "Wir gehen davon aus, dass die Entlassung der Klägerin aufgrund einer besonders schweren Verletzung von Dienstpflichten berechtigt erfolgte."

Die Bildungsdirektion hatte argumentiert, dass die 14-tägige Äußerungsfrist nach dem Personalvertretungsgesetz einzuhalten war – daher sei die Entlassung rechtzeitig erfolgt. Das OLG folgte dieser Argumentation. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, möglich ist jedoch noch eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof.

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