Im November des Jahres 2021 hatte ein junger Mann (Beschwerdeführer) mit Freunden im Bereich des Hafens im Linzer Industriegebiet auf öffentlicher Straße mit einer Schreckschusspistole hantiert und daraus mehrere Schüsse abgegeben.
Vom in der Nähe befindlichen Landesfeuerwehrkommando wurde aufgrund der Schüsse eine Notfallmeldung abgesetzt. Daraufhin erfolgte ein Großeinsatz der Polizei mit insgesamt 23 Beamten.
Der Beschwerdeführer und seine Freunde erhielten in der Folge jeweils Strafverfügungen wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (Störung der öffentlichen Ordnung) mit einer Geldstrafe in der Höhe von 150,- Euro. Die Geldstrafe wurde rechtskräftig und vom jungen Mann auch bezahlt.
Doch das war nicht das Ende. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Oberösterreich für das Auslösen einer falschen Notmeldung für den Aufwand zu einer Strafe in der Höhe von 1.326,- Euro verpflichtet.
Der junge Mann erhob Einspruch gegen den Bescheid, da er die Notmeldung nicht abgesetzt hatte und deshalb nicht dafür verantwortlich sei. Außerdem habe er die Schüsse nicht abgegeben; er sei Lehrling und bitte daher bei der Höhe der Kosten um Entgegenkommen.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der öffentlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine Bindungswirkung an rechtskräftige strafrechtliche Entscheidungen, was auch Strafverfügungen einschließt. Im nunmehrigen Verfahren kann der Beschwerdeführer nicht mehr einwenden, die Tat nicht begangen zu haben.