Coronavirus

Lockdown bringt diese harten Schnitzel-Regeln

Auch die Gastronomen geht wieder in den Lockdown, aber es gibt Ausnahmen. Zudem feiert die die 50-Meter-Regel eine Wiederauferstehung. 

Leo Stempfl
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Auch für Geimpfte gibt es die nächsten Wochen das Schnitzel nur aus dem Karton.
Auch für Geimpfte gibt es die nächsten Wochen das Schnitzel nur aus dem Karton.
Helmut Graf

"Es wird keinen Lockdown für Geimpfte geben", sagte Bundeskanzler Alexander Schallenberg noch vor wenigen Wochen. Auch vor vier Tagen erteilte man den Plänen des Gesundheitsministers eine Absage. Nun ist klar: Der General-Lockdown kommt doch – und das schon am Montag.

Treffen wird es alle Bereiche, die schon im härtesten aller Lockdowns im März 2020 ihre Pforten schließen musste. Auch allgemeine Ausgangsbeschränkungen sind rund um die Uhr in Kraft, eine genaue Übersicht gibt es hier. Selbst die Gastronomie wird wieder hart eingeschränkt.

Grundsätzliches Verbot

Ganz allgemein ist es sogar "untersagt", sämtliche Betriebsstätten des Gastgewerbes zu betreten, um Waren zu erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Wie so oft gibt es aber Ausnahmen von diesem neunten Paragrafen der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.

So gilt das Gastro-Verbot nicht für Betriebe, die innerhalb von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Jugendheimen, Schulen, Kindergärten und Betrieben liegen. Die klassische Kantine darf also (in den meisten Fällen) offen bleiben. Selbes gilt für Hotels, doch diese dürfen ausschließlich eigene Gäste bedienen. 

Selbst dabei gelten trotzdem weitere Vorgaben. Kunden haben dort Maske zu tragen, dürfen Speisen und Getränke nicht in unmittelbarer Nähe zur Ausgabestelle konsumieren und müssen währenddessen sitzen. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn es spezielle hygienische Vorkehrungen zur Minimierung des Infektionsrisikos gibt.

Take-away erlaubt

Erlaubt bleibt auch die Abholung von Speisen und alkoholfreien Getränken. Alkoholische Getränke dürfen nur mitgenommen werden, wenn diese "in handelsüblich verschlossenen Gefäßen" abgefüllt sind. Konsumieren darf man nichts davon in einem Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte. Auch hier gilt bei der Abholung FFP2-Maskenpflicht.

Als letzter Punkt bleibt natürlich auch Lieferservice erlaubt.