Salzburg

Mann flog gegen Bus-Scheibe, sollte 5.000 Euro zahlen

Der Mann sollte 5.000 Euro an Schaden ersetzen, weil er nicht angeschnallt war. Der Fall ging nun bis vor das Höchstgericht.

Clemens Pilz
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Bei der Heimfahrt von einer Weihnachtsfeier krachte ein Passagier gegen die Windschutzscheibe des Busses (Symbolfoto).
Bei der Heimfahrt von einer Weihnachtsfeier krachte ein Passagier gegen die Windschutzscheibe des Busses (Symbolfoto).
unsplash

Eine feucht-fröhliche Firmenfeier nahm im September 2019 ein unsanftes Ende für einen Salzburger: Die Gäste ließen sich nach der Feier von einem Busunternehmen nach Hause fahren, doch während der Fahrt verließ der Mann entgegen der Anweisung des Fahrers seinen Sitzplatz und schnallte sich nicht an. Als der Chauffeur plötzlich bremsen musste, flog der alkoholisierte Passagier durch den Bus und krachte gegen die Windschutzscheibe. Diese wurde beschädigt und musste um mehr als 5.000 Euro ausgetauscht werden – Geld, das die Firma von dem Fahrgast zurückforderte.

Soll Gurtpflicht Schaden am Auto verhindern?

Vor Gericht galt es nun die Frage zu klären, ob die gesetzliche Gurtpflicht auch den Sinn hat, Schäden an Fahrzeugen zu verhindern. Das Bezirksgericht Hallein entschied in erster Instanz, man könne dem Mann keinen Vorwurf machen. Denn das Gesetz kennt in Omnibussen eine Ausnahme von der Gurtpflicht für das "kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes". Das Busunternehmen führte noch ins Feld, dass der Passagier gegen den mit ihm abgeschlossenen Vertrag verstoßen habe, doch das Gericht entschied, dass ein Hinweis des Lenkers an die Fahrgäste noch keinen Vertrag konstituiere.

Auch das Landesgericht Salzburg wies die Klage ab. Es sei nicht entscheidend, ob der Mann länger oder nur kurzfristig nicht angeschnallt war, denn das Gesetz habe die Gurtpflicht nicht vorgesehen, um einen Sachschaden am Fahrzeug zu vermeiden. Eine vertragliche Gurtpflicht sei nicht gegeben, denn der Mann selbst sei ja nicht Vertragspartner gewesen – schließlich sei der Bus für eine Firmenfeier gebucht worden. Der Fahrer habe keine Vollmacht gehabt, mit den Gästen eine Bedingung über den Transport auszuhandeln.

OGH bestätigt Abweisung

So sah das nun auch der Oberste Gerichtshof (OGH). Dass man wegen der Verletzung der Gurtpflicht entstandene Sachschäden ersetzen müsse, stehe in keinem Gesetz. Den Schaden muss der fliegende Salzburger somit nicht ersetzen.

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